Referentenentwurf: EStDV-Änderungen 2025 – Betriebsvermögen, Grundstücksaufteilung, Nutzungsdauer
Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf zur Änderung steuerlicher Verordnungen19 vorgelegt. Hervorzuheben sind insbesondere Änderungen der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV).
• Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert
Nach § 8 EStDV brauchen gegenwärtig eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn deren Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und nicht mehr als 20.500 Euro (absolute Grenze) beträgt.
Die relative Grenze soll durch eine eindeutig feststellbare Grenze in Form einer Quadratmeterzahl von höchs tens 30 m2 ersetzt werden. Zudem ist vorgesehen, die absolute Grenze an die Preisentwicklung von Wohn immobilien anzupassen und auf 40.000 Euro anzuheben. Dabei soll zunächst die Prüfung anhand der Quadratmetergrenze von 30 m2 erfolgen. Nur wenn diese Grenze überschritten wird, ist in einem zweiten Schritt die Prüfung anhand der Wertgrenze von 40.000 Euro erforderlich. Diese Änderungen sollen sofort nach Verkündung der Änderungsverordnung in allen noch offenen Fällen angewendet werden.
Nach dem in § 8 EStDV neu einzufügenden Satz 2 dürfen für nach dem 31.12.2025 beginnende Wirtschaftsjahre Aufwendungen, die mit dem nicht als Betriebsvermögen behandelten Grundstücksteil von unterge ordnetem Wert in Zusammenhang stehen (insbesondere die Absetzung für Abnutzung), nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die betriebsbezogenen Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten sollen dagegen weiterhin abzugsfähig bleiben.
• Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke
Mit einer geplanten Neuregelung soll die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den anerkannten Grundsätzen der Verkehrswertermittlung von Grundstücken für steuerliche Zwecke gesetzlich festgeschrieben werden.
Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils soll die Immobilienwert ermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung herangezogen werden können. Danach ist der Verkehrswert mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens (einschließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung), des Ertragswertverfahrens, des Sachwertverfahrens oder mehrerer dieser Verfahren zu ermitteln. Die Neu regelung soll für nach der Verkündung der Änderungsverordnung angeschaffte Grundstücke anzuwenden sein.
• Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes
Nach dem geplanten neuen § 11c Abs. 1a EStDV soll bei Gebäuden statt der gesetzlich vorgegeben Nutzungsdauer von 50, 40 oder 33 Jahren der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer auch durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zulässig sein, sofern sich die kürzere Nutzungsdauer nicht bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen oder konkreten Verlautbarungen der Finanzverwaltung zur Bestimmung der Nutzungsdauer ergibt. Die Regelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden sein.
19 Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (siehe unter „Gesetze und Gesetzesvorhaben“ auf www.bundes finanzministerium.de).
Übersicht aktuellster NEWS
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.
- Veranstaltung zur Verabschiedung eines ArbeitnehmersBei einer Verabschiedungsfeier gelten Arbeitgeberaufwendungen nicht als Arbeitslohn, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Der BFH erkennt selbst anteilige Kosten für den Arbeitnehmer nicht als steuerpflichtig an.
- Privates Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang mit einem Wohnmobil nicht steuerpflichtigDer Verkauf eines privat genutzten Wohnmobils ist kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. Der BFH stuft Wohnmobile als Gegenstände des täglichen Gebrauchs ein – unabhängig vom Wert.
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen zu versteuernErstattungszinsen zur Gewerbesteuer gelten als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Die unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungs‑ und Erstattungszinsen verstößt laut BFH nicht gegen den Gleichheitssatz.
- Anteiliges privates Veräußerungsgeschäft bei Arbeitszimmer im eigenen Haus?Ein häusliches Arbeitszimmer führt beim Immobilienverkauf nicht automatisch zu einem privaten Veräußerungsgeschäft. Maßgeblich ist nur die 10‑Jahresfrist der gesamten Wohnung.
- Aktivierung des Anteils an einer Erhaltungsrücklage bei Wohnungs- oder TeileigentumDie Erhaltungsrücklage ist trotz Gesetzesänderung weiterhin zu aktivieren. Ein Betriebsausgabenabzug entsteht erst bei tatsächlicher Entnahme für Instandhaltungen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Mai 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen ab 2026Ab 2026 können Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer‑Pauschbetrag abgezogen werden. Steuerlich wirkt dies vor allem, wenn bereits hohe Werbungskosten vorliegen.
- Verbilligte Überlassung einer WohnungBei Vermietung an Angehörige müssen Mietverträge fremdüblich sein. Unterschreitet die Miete 66 % der ortsüblichen Miete, drohen Kürzungen der Werbungskosten.




