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Aktivierung des Anteils an einer Erhaltungsrücklage bei Wohnungs- oder Teileigentum

Die Erhaltungsrücklage ist trotz Gesetzesänderung weiterhin zu aktivieren.
Ein Betriebsausgabenabzug entsteht erst bei tatsächlicher Entnahme für Instandhaltungen.

Bilanzielle Behandlung der Erhaltungsrücklage bei Betriebsvermögen

Bei Wohnungs- oder Teileigentum enthält das sog. Hausgeld regelmäßig einen Betrag für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Die hier angesammelten Beträge werden für später anfallende Reparaturen usw. eingesetzt.

Befindet sich das Wohn- oder Teileigentum in einem Betriebsvermögen, war dieses von der Hausverwaltung verwaltete „Guthaben“ vom Eigentümer in der Bilanz zu aktivieren.7 Der Bundesfinanzhof8 hat entschieden, dass dies auch nach Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes9 gilt, auch wenn das Verwaltungsvermögen nunmehr der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört. Ein Betriebsausgabenabzug ist also – wie bisher – erst in dem Jahr möglich, in dem der Erhaltungsrücklage Mittel für Instandhaltungen entnommen und diese für die Begleichung von Handwerkerrechnungen verwendet werden.

7 BFH-Beschluss vom 05.10.2011 I R 94/10 (BStBl 2012 II S. 244), Rz. 11.
8 BFH-Urteil vom 15.01.2026 IV R 19/23.
9 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl 2020 I S. 2187).

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