Überwiegend als Gewerbebetrieb berücksichtigt.
Influencer nutzen soziale Plattformen wie You- Tube, Instagram oder TikTok zur Vermarktung eigener oder fremder Produkte.20 Sie erzielen dabei Betriebseinnahmen z. B. in Form von Provisionen, wenn ihre „Follower“ die hinterlegten Links zu Produkten kommerzieller und nichtkommerzieller Anbieter nutzen.
Auch durch das Schalten von Werbung zwischen oder während der von den Influencern präsentierten Inhalte werden Einnahmen erzielt. Ebenso führt der Verkauf eigener Produkte oder eine Beratungstätigkeit zu Einnahmen.
Erhalten Influencer Produkte oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt, damit sie über diese berichten, handelt es sich ebenfalls um Betriebseinnahmen und nicht etwa um Geschenke.
Einkommensteuerrechtlich sind die Einnahmen von Influencern regelmäßig bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Werbeeinnahmen sowie für den Handel mit eigenen Produkten.
Denkbar – aber in der Praxis eher selten – ist auch die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG), etwa durch eine beratende Tätigkeit als Influencer in einem im Gesetz ausdrücklich genannten Beruf mit entsprechender Ausbildung oder vergleichbarer Qualifikation oder durch eine schriftstellerische Tätigkeit, z. B. als Travel-Influencer. Eine künstlerische Tätigkeit des Influencers, die zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit führen kann, liegt dagegen bei der Bewerbung von Produkten mangels ausreichenden Spielraums für die Entfaltung einer eigenen schöpferischen Leistung von künstlerischem Rang nicht vor.
Zu den typischen Ausgaben eines Influencers gehören u. a. die Kosten für ein Studio oder ein Büro und dessen Ausstattung sowie Reisekosten. Sind die Reisekosten sowohl betrieblich als auch privat veranlasst und sind die getätigten Aufwendungen anhand objektiver Kriterien z. B. nach Zeitanteilen zu ermitteln, kann der betrieblich veranlasste Teil der Reisekosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Bei aufwendigeren Reisen muss abgewogen werden, ob die Aufwendungen im Verhältnis zur Größe und Bedeutung des Betriebs und im Hinblick auf die Reisedauer angemessen erscheinen.21 Bei Berufsbekleidung gilt, dass nur Aufwendungen für typische Berufskleidung, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden, als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sind, während Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, selbst wenn sie ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.22
20 Zur steuerlichen Behandlung von Influencern siehe FinMin Schleswig-Holstein vom 02.07.2024 – VI 3010 – S 2240-190.
21 BFH-Urteil vom 21.09.2009 GrS 1/06 (BStBl 2010 II S. 672).
22 Niedersächsisches FG vom 13.11.2023 3 K 11195/21 (EFG 2024 S. 759); FG Köln vom 22.09.2021 12 K 1016/19 (EFG 2024 S. 1014); siehe auch Informationsbrief Juni 2024 Nr. 4.
Übersicht aktuellster NEWS
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.
- Veranstaltung zur Verabschiedung eines ArbeitnehmersBei einer Verabschiedungsfeier gelten Arbeitgeberaufwendungen nicht als Arbeitslohn, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Der BFH erkennt selbst anteilige Kosten für den Arbeitnehmer nicht als steuerpflichtig an.
- Privates Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang mit einem Wohnmobil nicht steuerpflichtigDer Verkauf eines privat genutzten Wohnmobils ist kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. Der BFH stuft Wohnmobile als Gegenstände des täglichen Gebrauchs ein – unabhängig vom Wert.
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen zu versteuernErstattungszinsen zur Gewerbesteuer gelten als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Die unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungs‑ und Erstattungszinsen verstößt laut BFH nicht gegen den Gleichheitssatz.
- Anteiliges privates Veräußerungsgeschäft bei Arbeitszimmer im eigenen Haus?Ein häusliches Arbeitszimmer führt beim Immobilienverkauf nicht automatisch zu einem privaten Veräußerungsgeschäft. Maßgeblich ist nur die 10‑Jahresfrist der gesamten Wohnung.
- Aktivierung des Anteils an einer Erhaltungsrücklage bei Wohnungs- oder TeileigentumDie Erhaltungsrücklage ist trotz Gesetzesänderung weiterhin zu aktivieren. Ein Betriebsausgabenabzug entsteht erst bei tatsächlicher Entnahme für Instandhaltungen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Mai 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen ab 2026Ab 2026 können Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer‑Pauschbetrag abgezogen werden. Steuerlich wirkt dies vor allem, wenn bereits hohe Werbungskosten vorliegen.
- Verbilligte Überlassung einer WohnungBei Vermietung an Angehörige müssen Mietverträge fremdüblich sein. Unterschreitet die Miete 66 % der ortsüblichen Miete, drohen Kürzungen der Werbungskosten.




