Voraussetzung der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit durch jeden Gesellschafter.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dazu zählen insbesondere freiberufliche Tätigkeiten wie selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten sowie die sog. Katalogberufe (wie z. B. Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten) und ähnliche Berufe.6
Auch der Zusammenschluss von Freiberuflern wie z. B. in Form einer GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wenn die Gesellschaft ausschließlich freiberuflich tätig ist und sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit setzt zusätzlich die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit durch jeden Gesellschafter voraus, die auch durch Mit- und Zusammenarbeit erfolgen kann.
Der Bundesfinanzhof7 hat inzwischen über einen Fall entschieden, in dem einer der Gesellschafter einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis fast ausschließlich kaufmännische oder administrative Aufgaben ausübte. Hierbei stellte sich die Frage, ob das Merkmal der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit noch erfüllt ist.
Das Berufsbild des (Zahn-)Arztes ist grundsätzlich durch den persönlichen, individuellen Dienst am Patienten geprägt. Trotz der patientenbezogenen Betrachtung sah das Gericht für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit die Behandlung von Patienten nur in einem sehr geringen Umfang als ausreichend an.
Im vorliegenden Fall beriet der Gesellschafter lediglich fünf Patienten im Jahr konsiliarisch, ansonsten war er in der kaufmännischen Führung und Organisation des Praxisbetriebs tätig. Das Gericht erkannte die Freiberuflichkeit der Gemeinschaftspraxis an und schloss Einkünfte aus Gewerbetrieb aus.
6 Vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG.
7 BFH-Urteil vom 04.02.2025 VIII R 4/22.
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