Elektronische Kassen werden Pflicht
Durch gesetzliche Regelung sind zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen geplant.9 So sollen alle Selbständigen – Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler – mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro verpflichtet werden, eine elektronische Kasse zu führen. Die Möglichkeit zur Nutzung einer offenen Ladenkasse würde damit entfallen. Ein Verstoß gegen die Kassenpflicht soll mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
Dafür sollen alle Unternehmer von der papierhaften Belegausgabepflicht befreit werden. Insbesondere bei Bargeschäften mit Kleinbeträgen sind dann keine Quittungen mehr erforderlich. Dafür soll eine verpflichtende elektronische „Belegbereitstellungspflicht“ eingeführt werden, was insbesondere die Speicherung der entsprechenden Daten voraussetzt. Der Kunde behält aber weiterhin einen Anspruch auf eine papierhafte Quittung. Die Änderungen sollen ab 2028 gelten.
Es bleibt insbesondere abzuwarten, ob das Bundesfinanzministerium in bestimmten Fällen Ausnahmen von der Kassenpflicht zulassen wird; der Gesetzentwurf sieht das ausdrücklich vor.10
9 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung im Steuerrecht (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, Stand 05.08.2026).
10 § 146b Abs. 5 AO (Entwurf).
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