Bedeutung der Gewinnerzielungsabsicht bei der steuerlichen Behandlung von Anlaufverlusten
Bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs bzw. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellt sich für die Berücksichtigung von Anlaufverlusten die Frage, ob für die Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Ist der Betrieb seiner Art nach auf Dauer geeignet und bestimmt, mit Gewinn zu arbeiten, kann dies für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sprechen.23 Dagegen spricht bei längeren Verlustperioden (z. B. eines Einzelhandelsgeschäfts) das unveränderte Beibehalten des Geschäftskonzepts für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht, auch wenn die Tätigkeit in der Regel nicht auf Interessen der privaten Lebensführung beruht.24
Neben der Gewinnerzielungsabsicht stellt sich die Frage der endgültigen Verlustberücksichtigung. Das Finanzamt kann die (negativen) Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb bzw. aus der selbständigen Tätigkeit auch nur vorläufig berücksichtigen.25 Stellt das Finanzamt nach Ablauf mehrerer Jahre fest, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, fallen die vorläufig berücksichtigten Verluste weg, wodurch es zu Steuernachzahlungen kommen kann.
Offen war bislang, ob die Grundsätze für den Beweis des ersten Anscheins zur Gewinnerzielungsabsicht auch zu einer endgültigen Berücksichtigung der Anlaufverluste führen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs26 wirkt der Anscheinsbeweis allerdings nicht so weit, dass die weitere Entwicklung nicht zu berücksichtigen wäre. Eine vorläufige Festsetzung und die darauf folgende spätere Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht sind damit nicht ausgeschlossen.
23 H 15.3 „Beweisanzeichen – Betriebsführung“ EStH.
24 H 15.3 „Beweisanzeichen – Verlustperioden“ EStH.
25 Vgl. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO.
26 BFH-Beschluss vom 16.01.2025 X B 23/24 (BFH/NV 2025 S. 294).
Übersicht aktuellster NEWS
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind teils steuer- und sozialversicherungsfrei, abhängig von Freigrenzen, Anlass und Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber.
- Ab 2026: Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im RentenalterAb 2026 sind Arbeitslöhne von Beschäftigten im Rentenalter bis 24.000 € steuerfrei, sofern Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden; Beamte und Minijobs sind ausgeschlossen.
- Inventur am Ende des WirtschaftsjahrsInventur ist gesetzlich vorgeschrieben und sichert ordnungsgemäße Buchführung. Fehlerhafte Inventur erlaubt dem Finanzamt Gewinnschätzungen und erfordert genaue Mengen-, Werte- und Artikelangaben.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steueränderungsgesetz 2025Ab 2026 sollen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht, die Entfernungspauschale vereinheitlicht und die Mobilitätsprämie entfristet werden. Zudem gelten Restaurantleistungen wieder dauerhaft mit 7 % Umsatzsteuer und E-Sport wird als gemeinnützig anerkannt.
- Verrechnung von Verlusten aus AktienverkäufenNicht verrechnete Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Verlustbescheinigung geltend machen. Antrag muss bis 15.12.2025 bei der Bank gestellt werden.
- Lohnsteuer-ErmäßigungWerbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen – der Antrag lohnt sich besonders bei hohen Aufwendungen oder ungleichen Einkommen von Ehepartnern.
- Kindergeld trotz parallel ausgeübter ErwerbstätigkeitKindergeld kann gezahlt werden, wenn Berufsausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Entscheidend ist eine Einzelfallprüfung, nicht der zeitliche Umfang.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis Jahresende 2025 anschaffenGWG bis 800 € bei Lieferung bis 31.12.2025 sofort abschreibbar. Für Gewinneinkünfte gelten Wahlrechte, bei Überschusseinkünften ausschließlich die 800-Euro-Grenze.
- Vermögensverlust durch Trickbetrug keine außergewöhnliche BelastungDurch Trickbetrug entstandener Vermögensverlust laut Finanzgericht Münster nicht zwangsläufig. Daher kein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich.




