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Kein dauerndes Getrenntleben als Voraussetzung für die Zusammenveranlagung

Bereits ein kurzer Zeitraum ohne dauerhaftes Getrenntleben kann für die Zusammenveranlagung ausreichen. Eine gemeinsame Wohnung gilt dabei als wichtiges Indiz.

Steuerliche Folgen der Eheschließung

Ehegatten können regelmäßig im Jahr der Heirat für das ganze Jahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden und damit den regelmäßig günstigeren Splitting-Tarif in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn die Ehe erst am Ende des Jahres geschlossen wird, denn es reicht aus, wenn die Ehegatten im Kalenderjahr nicht dauernd getrennt gelebt haben (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ein Tag in dem Jahr, in dem eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden hat, ist also ausreichend. Eine gemeinsame Wohnung ist dabei ein starkes Indiz für das Vorliegen dieser Voraussetzung.

Die Zusammenveranlagung ist wegen des Splitting- Tarifs regelmäßig die günstigste steuerliche Variante für Ehegatten. Sofern mindestens ein Kind vorhanden ist, entfällt dann allerdings die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i. H. von 4.260 Euro5 pro Jahr in Anspruch zu nehmen.

Um diesen Freibetrag zu erhalten, hatte ein Paar, welches im Dezember geheiratet hatte, dem Finanzamt dargestellt, dass es im Dezember lediglich für die Hochzeitsfeier und die anschließende Hochzeitsreise zusammen gewesen sei, aber z. B. keine gemeinsame Wohnung unterhalten habe.

Nachdem sich der steuerliche Vorteil des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende als geringer herausgestellt hatte als der Splitting-Vorteil, beantragten die Ehegatten doch noch die Zusammenveranlagung.

Das Finanzgericht Sachsen6 hatte daraufhin entschieden, dass die Zusammenveranlagung in diesem Fall nicht in Betracht kommt, weil allein eine Hochzeitsfeier und eine gemeinsame Reise das dauernde Getrenntleben nicht beenden.

Entscheidendes Merkmal für ein Zusammenleben sei das Innehaben einer gemeinsamen Wohnung, was hier nach eigener Aussage der Ehegatten nicht gegeben war.

5 Zzgl. 240 Euro für jedes weitere Kind (vgl. § 24b EStG).
6 FG Sachsen vom 15.02.2026 1 V 1094/25.

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