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Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig

Der BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des baden‑württembergischen Grundsteuergesetzes.
Auch andere Landesmodelle stehen noch zur Prüfung an, Entscheidungen folgen voraussichtlich Ende 2026.

Grundsteuer‑Landesmodell Baden‑Württemberg hält verfassungsrechtlicher Prüfung stand

Seit dem 01.01.2025 gilt in Deutschland eine reformierte Grundsteuer. Die Ermittlung erfolgt nicht mehr auf Grundlage der ehemaligen Einheitswerte, sondern basiert im Wesentlichen auf neuen Grundstückswerten. Im Rahmen einer Öffnungsklausel haben die Bundesländer neue Berechnungsgrundlagen entwickelt, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden.

Kürzlich entschied der Bundesfinanzhof23 in drei Verfahren, dass die neuen Regelungen zur Ermittlung der Grundsteuer nach dem sog. Bundesmodell verfassungsgemäß sind. Hiervon betroffen sind die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof24 entschieden, dass auch das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig ist.

Darauf hinzuweisen ist, dass ebenfalls gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern entsprechende Verfahren anhängig sind.

Mit weiteren Entscheidungen ist voraussichtlich Ende 2026 zu rechnen.

23 BFH-Urteile vom 12.11.2025 II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25 (BStBl 2026 II S. 273, 282, 292); siehe auch Informationsbrief Februar 2026 Nr. 1.
24 Siehe BFH-Urteile vom 20.05.2026 II R 26/24 und II R 27/24.

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