Steuerfreiheit beim Verkauf privat genutzter Wohnmobile
Veräußerungsgeschäfte bei privaten nicht selbstgenutzten Grundstücken unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.14 Beim Verkauf anderer Gegenstände beträgt diese Frist nur 1 Jahr.15 Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wie z. B. privat genutzte PKW, sind von der Besteuerung ausdrücklich ausgeschlossen.
Wie ein in diese Jahresfrist fallendes Veräußerungsgeschäft bei einem Wohnmobil zu behandeln ist, war zunächst unklar. Ein Finanzgericht beurteilte ein (im Streitfall hochpreisiges) Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs, sodass der innerhalb eines Jahres damit erzielte Veräußerungsgewinn nicht als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterlag.16
Die Beurteilung des Wohnmobils als Gegenstand des täglichen Bedarfs hat der Bundesfinanzhof17 inzwischen bestätigt. Ein ggf. hoher Wert des Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein Ausschlusskriterium für diese Zuordnung. Eine ausschließlich private Selbstnutzung ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Auch die tageweise Vermietung an die GmbH des Eigentümers änderte an dieser Zuordnung nichts.
14 Vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
15 Die Frist beträgt allerdings auch hier 10 Jahre, wenn der Veräußerungsgegenstand in dieser Zeit zur Einkunftserzielung genutzt wurde (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
16 Sächsisches FG vom 20.12.2024 5 K 960/24 (EFG 2025 S. 1229); siehe auch Informationsbrief September 2025 Nr. 3.
17 BFH-Urteil vom 27.01.2026 IX R 4/25.
Übersicht aktuellster NEWS
- Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ SteuerzahlerSäumniszuschläge entstehen bei verspäteter Steuerzahlung, trotz 3‑tägiger Schonfrist. Ein Erlass ist möglich, wenn ein Versehen vorliegt und der Steuerzahler sonst zuverlässig zahlt.
- Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten bei ErbauseinandersetzungAnwaltskosten für die eigentliche Erbauseinandersetzung gelten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit. Verwaltungskosten des Nachlasses sind steuerlich nicht abziehbar.
- Minijobs: Befreiung von Abgaben zur Rentenversicherung einmalig widerrufbarDer einmalige Widerruf der Rentenversicherungsbefreiung macht Minijobber wieder beitragspflichtig. Pflichtbeiträge verbessern Wartezeiten, Rentenansprüche und weitere sozialrechtliche Leistungen.
- Zinslose Ratenzahlung bei Grundstücksveräußerungen im PrivatvermögenZinslose familiäre Grundstücksraten gelten steuerlich als entgeltfreie Kapitalüberlassung. Der BFH erkennt weder Kapitalerträge noch Schenkungen ohne verdeckte Zinsvereinbarung an.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im August 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrigDer BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des baden‑württembergischen Grundsteuergesetzes. Auch andere Landesmodelle stehen noch zur Prüfung an, Entscheidungen folgen voraussichtlich Ende 2026.
- Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verspäteter Einzug mehr als 2 Jahre nach dem ErbfallDie Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim entfällt, wenn der Erbe nicht unverzüglich einzieht. Ein Einzug erst nach 2,5 Jahren gilt als verspätet und nicht entschuldbar.
- Nutzung des Privat-PKW trotz FirmenwagenüberlassungWer trotz Firmenwagen freiwillig den Privat‑PKW für Dienstfahrten nutzt, kann die Kosten nicht absetzen. Der BFH wertet dies als private Mitveranlassung und damit als unangemessen.
- Außergewöhnliche Belastung: Behandlung in PrivatklinikKosten für Behandlungen in Privatkliniken gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn ihre medizinische Notwendigkeit gegenüber Vertragskrankenhäusern nachweisbar ist. Ohne zwingende Gründe fehlt die steuerliche Zwangsläufigkeit.
- Vorsteuerabzug bei AnzahlungenDer Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist zulässig, wenn Zahlung und Rechnung für eine zukünftige Leistung vorliegen. Bleibt die Leistung aus, besteht der Abzug nur bei gutgläubiger Zahlung.




