Ehepartner können Gütertrennung vereinbaren
Wenn kein anderer Güterstand vereinbart ist, leben Ehegatten automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Abweichend davon können Ehepartner aber Gütertrennung vereinbaren; in diesem Fall ergibt sich regelmäßig ein Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehepartners gegenüber dem anderen. Erfolgt der Zugewinnausgleich durch Auszahlung von Geld, handelt es sich steuerlich um eine Vermögensumschichtung, die regelmäßig steuerfrei ist.
Etwas anderes gilt, wenn Vermögenswerte wie z. B. Grundstücke oder Beteiligungen hierfür eingesetzt werden.
Erfüllt der ausgleichsverpflichtete Ehepartner den Zugewinnausgleichsanspruch z. B. durch Übertragung eines GmbH-Anteils auf den anderen Ehepartner, kann dies Einkommensteuer auslösen, wenn dabei ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht, der nach § 17 EStG einkommensteuerpflichtig ist.
Der Bundesfinanzhof18 hat jetzt einen Weg aufgezeigt, wie durch Änderung der notariellen Vereinbarung die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit steuerlicher Rückwirkung vermieden werden kann.
Nach Auffassung des Gerichts kann die Rückabwicklung durch Änderung des Ehevertrags steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn der ursprüngliche Irrtum über die steuerlichen Folgen von beiden Vertragspartnern geteilt wurde.
Allerdings weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung nur in Ausnahmefällen vorliegen.
18 BFH-Urteil vom 09.05.2025 IX R 4/23.
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