Wann Geschenke wirklich als „üblich“ gelten
Grundsätzlich unterliegt jede private freigebige Zuwendung ohne Gegenleistung der Schenkungsteuer. Insbesondere in Familienkreisen sind z. B. wertvollere Geschenke, Gutscheine oder Geldbeträge für das „Sparbuch“ der Enkel regelmäßig anzutreffen und wären damit grundsätzlich auch steuerpflichtig.22
Allerdings hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die bestimmt, dass „übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfrei sind, wobei das Gesetz keine weiteren Anhaltspunkte dafür enthält, was unter „üblich“ zu verstehen ist.23 Für den Fall, dass die persönlichen Freibeträge z. B. für Kinder (400.000 Euro) oder Enkel (200.000 Euro) bereits durch frühere Zuwendungen innerhalb des 10-Jahreszeitraums ausgeschöpft sind, hat das Finanzgericht Rheinland- Pfalz24 zur Frage der Üblichkeit Stellung genommen.
Danach richtet sind die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten, weil ansonsten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein könnten, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dadurch könnten in wohlhabenden Gesellschaftskreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden. Die Üblichkeit derartiger Geschenke – so das Gericht – habe sich daher am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren.
Im Streitfall erhielt der Sohn von seinem Vater ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro. Der Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro war bereits durch Zuwendungen innerhalb der letzten 10 Jahre ausgeschöpft.
Das Gericht entschied daher, dass das Geldgeschenk zu Ostern kein „steuerfreies Gelegenheitsgeschenk“ darstellt und somit der Betrag von 20.000 Euro der Schenkungsteuer unterlag.
22 Auf die persönlichen Freibeträge wird hingewiesen.
23 Siehe § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG.
24 FG Rheinland-Pfalz vom 04.12.2025 4 K 1564/24 (EFG 2026 S. 332).
Übersicht aktuellster NEWS
- Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ SteuerzahlerSäumniszuschläge entstehen bei verspäteter Steuerzahlung, trotz 3‑tägiger Schonfrist. Ein Erlass ist möglich, wenn ein Versehen vorliegt und der Steuerzahler sonst zuverlässig zahlt.
- Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten bei ErbauseinandersetzungAnwaltskosten für die eigentliche Erbauseinandersetzung gelten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit. Verwaltungskosten des Nachlasses sind steuerlich nicht abziehbar.
- Minijobs: Befreiung von Abgaben zur Rentenversicherung einmalig widerrufbarDer einmalige Widerruf der Rentenversicherungsbefreiung macht Minijobber wieder beitragspflichtig. Pflichtbeiträge verbessern Wartezeiten, Rentenansprüche und weitere sozialrechtliche Leistungen.
- Zinslose Ratenzahlung bei Grundstücksveräußerungen im PrivatvermögenZinslose familiäre Grundstücksraten gelten steuerlich als entgeltfreie Kapitalüberlassung. Der BFH erkennt weder Kapitalerträge noch Schenkungen ohne verdeckte Zinsvereinbarung an.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im August 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrigDer BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des baden‑württembergischen Grundsteuergesetzes. Auch andere Landesmodelle stehen noch zur Prüfung an, Entscheidungen folgen voraussichtlich Ende 2026.
- Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verspäteter Einzug mehr als 2 Jahre nach dem ErbfallDie Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim entfällt, wenn der Erbe nicht unverzüglich einzieht. Ein Einzug erst nach 2,5 Jahren gilt als verspätet und nicht entschuldbar.
- Nutzung des Privat-PKW trotz FirmenwagenüberlassungWer trotz Firmenwagen freiwillig den Privat‑PKW für Dienstfahrten nutzt, kann die Kosten nicht absetzen. Der BFH wertet dies als private Mitveranlassung und damit als unangemessen.
- Außergewöhnliche Belastung: Behandlung in PrivatklinikKosten für Behandlungen in Privatkliniken gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn ihre medizinische Notwendigkeit gegenüber Vertragskrankenhäusern nachweisbar ist. Ohne zwingende Gründe fehlt die steuerliche Zwangsläufigkeit.
- Vorsteuerabzug bei AnzahlungenDer Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist zulässig, wenn Zahlung und Rechnung für eine zukünftige Leistung vorliegen. Bleibt die Leistung aus, besteht der Abzug nur bei gutgläubiger Zahlung.




