BFH grenzt Veräußerungskosten klarer ab
Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist regelmäßig steuerpflichtig.
Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang anfallen, können dabei grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 20 Abs. 9 EStG).
Etwas anderes gilt bei Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, wenn die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1% des Gesamtkapitals betragen hat (die Besteuerung erfolgt dann nach dem sog. Teileinkünfteverfahren).
Hier können vom Veräußerungspreis die Veräußerungskosten abgezogen werden (vgl. § 17 EStG).
Wie der Bundesfinanzhof17 entschieden hat, gehören allerdings Steuerberatungskosten für die Ermittlung und Erklärung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht dazu.
Denn bei diesen Kosten ist der Zusammenhang mit der Veräußerung nach Auffassung des Gerichts weniger relevant als mit der allgemeinen Verpflichtung, eine Steuererklärung abgeben zu müssen.
17 BFH-Urteil vom 09.09.2025 IX R 12/24.
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