Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberfeiern bei Mitarbeiterverabschiedungen
Bei einer Veranstaltung des Arbeitgebers anlässlich einer Verabschiedung eines Arbeitnehmers, einer Diensteinführung, eines Amts- bzw. Funktionswechsels oder eines runden Jubiläums geht die Finanzverwaltung bisher davon aus, dass die gesamten Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn des Arbeitnehmers sind und der Lohnsteuer unterliegen, wenn die Aufwendungen mehr als 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je teilnehmender Person betragen.18 Demgegenüber geht die Finanzverwaltung hinsichtlich des Empfangs anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers regelmäßig davon aus, dass es sich lediglich bei den Aufwendungen für den geehrten Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen und seine privaten Gäste um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers handelt, wenn diese 110 Euro je teilnehmender Person übersteigen.19
Dieser Benachteiligung bei Anlässen der ersten Gruppe (d. h. im Fall der Verabschiedung eines Arbeitnehmers) ist das Niedersächsische Finanzgericht20 entgegengetreten, weil im Vergleich zu einem runden Geburtstag in diesen Fällen sogar eher ein betrieblicher Bezug gegeben sei.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber als Einladender einer Feier zur Verabschiedung eines Mitarbeiters die Gästeliste bestimmt und den Empfang in den eigenen Geschäftsräumen durchgeführt. Zudem stand der Zahl von insgesamt ca. 300 Gästen nur eine einstellige Zahl von privaten Gästen des verabschiedeten Arbeitnehmers gegenüber. Der Empfang wurde damit als betriebliche Veranstaltung angesehen, sodass im vorliegenden Fall lediglich die auf den Arbeitnehmer und seine privaten Gäste entfallenden Aufwendungen als Arbeitslohn bzw. Sachzuwendung zu berücksichtigen waren, für die der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG beantragt hatte.
Der Bundesfinanzhof21 ging im Streitfall noch einen Schritt weiter und behandelte alle Aufwendungen des Arbeitgebers für den Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand bei diesem nicht als Arbeitslohn, da es sich bei der Veranstaltung um eine Feier des Arbeitgebers handelte; d. h., auch die Aufwendungen des Arbeitgebers, die anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und seine eingeladenen Familienangehörige entfallen, sind beim Arbeitnehmer danach nicht als Arbeitslohn zu behandeln.
18 Siehe R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR.
19 Vgl. R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR.
20 Niedersächsisches FG vom 23.04.2024 8 K 66/22; siehe auch Informationsbrief Oktober 2024 Nr. 4.
21 BFH-Urteil vom 19.11.2025 VI R 18/24; Anschluss an BFH-Urteil vom 28.01.2003 VI R 48/99 (BStBl 2003 II S. 724).
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