Wird die 1 %-Regelung angewendet, ist der Aufwand für eine Leasingsonderzahlung damit abgegolten.
Wird ein Leasingfahrzeug sowohl privat als auch betrieblich genutzt, können die Fahrzeugkosten grundsätzlich anteilig als Betriebsausgaben abziehbar sein.
Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % ist das Leasingfahrzeug wie ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens zu behandeln. Abzustellen ist dabei nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs9 nicht nur auf die Nutzungsverhältnisse im Anschaffungsjahr, sondern auf die dauerhaft beabsichtigte eigenbetriebliche Nutzung. Bei einer dauerhaften betrieblichen Nutzungsabsicht von mehr als 50 % stellt die Leasingsonderzahlung in voller Höhe eine Betriebsausgabe dar.
Für die Privatnutzung des Fahrzeugs ist eine Nutzungsentnahme anzusetzen; dafür wird regelmäßig die 1 %-Regelung angewendet,10 damit ist auch der Aufwand für eine Leasingsonderzahlung abgegolten.
Bei dauerhafter betrieblicher Nutzung bis zu 50 % ist dieses Verfahren nicht zulässig. Die auf die betriebliche Nutzung des Leasingfahrzeugs entfallenden Aufwendungen sind dann als Nutzungseinlage zu erfassen.
Eine Leasingsonderzahlung ist dabei nicht im Zeitraum der Zahlung zu berücksichtigen, sondern auf die Leasingdauer zu verteilen. Der betriebliche Anteil kann dann nach dem Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrleistungen ermittelt werden.11
9 Siehe BFH-Urteil vom 12.03.2024 VIII R 1/21.
10 Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
11 BFH-Urteil vom 12.03.2024 (Fußnote 9); vgl. auch BFHUrteil vom 17.05.2022 VIII R 26/20 (BStBl 2022 II S. 829) und OFD Nordrhein- Westfalen vom 19.09.2018 (Kurzinfo ESt Nr. 12/2018) sowie Informationsbrief Oktober 2022 Nr. 3.
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