Vollständige Besteuerung wird erst bei einem Rentenbeginn ab 2058 erreicht.
Bei Besteuerung der gesetzlichen Altersrente gab es verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer „Zuvielbelastung“, wenn die Besteuerung der Altersbezüge höher ausfällt als die vorhergehende Steuerentlastung.
Mit dem ab 2005 eingeleiteten Systemwechsel wird die Altersrente sukzessive in die vollständige Besteuerung überführt. In der Folge wurde geregelt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2023 der Besteuerungsanteil jährlich nur noch um ein halbes Prozent steigt, sodass die vollständige Besteuerung erst bei einem Rentenbeginn ab 2058 erreicht wird.
Der Bundesfinanzhof9 hatte bereits 2021 in zwei Verfahren die Rentenbesteuerung für verfassungsgemäß erklärt. Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht10 nicht zur Entscheidung angenommen.
Inzwischen hat die Finanzverwaltung11 darauf reagiert und erlässt Steuerbescheide, in denen Renten besteuert werden, nicht mehr vorläufig, weil die Ungewissheit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit entfallen sei. Bestehende Steuerbescheide mit entsprechendem Vorläufigkeitsvermerk werden nur auf Antrag für endgültig erklärt.
Derzeit sind allerdings noch zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung beim Bundesfinanzhof12 anhängig; neu ergehende Bescheide können nur durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.
9 BFH-Urteile vom 19.05.2021 X R 33/19 und X R 20/19.
10 BVerfG-Beschlüsse vom 07.11.2023 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21.
11 BMF-Schreiben vom 10.03.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/081 (BStBl 2025 I S. 656) und – IV C 4 – S 2255/00236/ 011/001 (BStBl 2025 I S. 654).
12 Az. des BFH: X R 9/24 und X R 18/23.
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- Keine vorläufige Steuerfestsetzung für die Besteuerung von Altersrenten mehrNeu ergehende Bescheide können nur durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.
- Verfassungsmäßigkeit von SäumniszuschlägenErnstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit über die Höhe der Säumniszuschläge besteht ab März 2022 nicht mehr.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Meldepflicht für elektronische RegistrierkassenAb 01.01.2025 dem Finanzamt melden. Es steht eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Elster“ zur Verfügung.
- Keine Sonderabschreibung nach Abriss und NeubauBegünstigt ist daher ausdrücklich nur die Anschaffung oder Herstellung „neuer Wohnungen“ (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG), ohne vorherigem Abriss der alten Wohnung.
- Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen nicht verfassungswidrigDie Regelung betrifft insbesondere geschlossene Fonds in Form einer Personengesellschaft wie der GmbH & Co. KG.
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- Grunderwerbsteuer: Nachträgliche Sonderwünsche beim Erwerb noch zu errichtender GebäudeLeistungen, die auf der unmittelbaren Beauftragung eigener Handwerker beruhen, unterliegen jedoch nicht der Grunderwerbsteuer.
- Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei WeitervermietungBei vorzeitiger Ablösung eines zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenen Darlehens.