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Keine vorläufige Steuerfestsetzung für die Besteuerung von Altersrenten mehr

Neu ergehende Bescheide können nur durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.

Vollständige Besteuerung wird erst bei einem Rentenbeginn ab 2058 erreicht.

Bei Besteuerung der gesetzlichen Altersrente gab es verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer „Zuvielbelastung“, wenn die Besteuerung der Altersbezüge höher ausfällt als die vorhergehende Steuerentlastung.

Mit dem ab 2005 eingeleiteten Systemwechsel wird die Altersrente sukzessive in die vollständige Besteuerung überführt. In der Folge wurde geregelt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2023 der Besteuerungsanteil jährlich nur noch um ein halbes Prozent steigt, sodass die vollständige Besteuerung erst bei einem Rentenbeginn ab 2058 erreicht wird.

Der Bundesfinanzhof9 hatte bereits 2021 in zwei Verfahren die Rentenbesteuerung für verfassungsgemäß erklärt. Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht10 nicht zur Entscheidung angenommen.

Inzwischen hat die Finanzverwaltung11 darauf reagiert und erlässt Steuerbescheide, in denen Renten besteuert werden, nicht mehr vorläufig, weil die Ungewissheit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit entfallen sei. Bestehende Steuerbescheide mit entsprechendem Vorläufigkeitsvermerk werden nur auf Antrag für endgültig erklärt.

Derzeit sind allerdings noch zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung beim Bundesfinanzhof12 anhängig; neu ergehende Bescheide können nur durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.

9 BFH-Urteile vom 19.05.2021 X R 33/19 und X R 20/19.
10 BVerfG-Beschlüsse vom 07.11.2023 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21.
11 BMF-Schreiben vom 10.03.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/081 (BStBl 2025 I S. 656) und – IV C 4 – S 2255/00236/ 011/001 (BStBl 2025 I S. 654).
12 Az. des BFH: X R 9/24 und X R 18/23.

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