Vollständige Besteuerung wird erst bei einem Rentenbeginn ab 2058 erreicht.
Bei Besteuerung der gesetzlichen Altersrente gab es verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer „Zuvielbelastung“, wenn die Besteuerung der Altersbezüge höher ausfällt als die vorhergehende Steuerentlastung.
Mit dem ab 2005 eingeleiteten Systemwechsel wird die Altersrente sukzessive in die vollständige Besteuerung überführt. In der Folge wurde geregelt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2023 der Besteuerungsanteil jährlich nur noch um ein halbes Prozent steigt, sodass die vollständige Besteuerung erst bei einem Rentenbeginn ab 2058 erreicht wird.
Der Bundesfinanzhof9 hatte bereits 2021 in zwei Verfahren die Rentenbesteuerung für verfassungsgemäß erklärt. Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht10 nicht zur Entscheidung angenommen.
Inzwischen hat die Finanzverwaltung11 darauf reagiert und erlässt Steuerbescheide, in denen Renten besteuert werden, nicht mehr vorläufig, weil die Ungewissheit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit entfallen sei. Bestehende Steuerbescheide mit entsprechendem Vorläufigkeitsvermerk werden nur auf Antrag für endgültig erklärt.
Derzeit sind allerdings noch zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung beim Bundesfinanzhof12 anhängig; neu ergehende Bescheide können nur durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.
9 BFH-Urteile vom 19.05.2021 X R 33/19 und X R 20/19.
10 BVerfG-Beschlüsse vom 07.11.2023 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21.
11 BMF-Schreiben vom 10.03.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/081 (BStBl 2025 I S. 656) und – IV C 4 – S 2255/00236/ 011/001 (BStBl 2025 I S. 654).
12 Az. des BFH: X R 9/24 und X R 18/23.
Übersicht aktuellster NEWS
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.
- Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWsEin geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn ein Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde; dann greift regelmäßig der Anscheinsbeweis. Bei Gesellschafter‑Geschäftsführern wird private Nutzung hingegen stets vermutet – selbst ohne Vereinbarung oder trotz Nutzungsverbots.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungPrivate Kapitalerträge sind meist durch Abgeltungsteuer abgegolten, müssen aber angegeben werden, wenn kein Steuerabzug erfolgte oder eine günstigere Veranlagung möglich ist. Angaben lohnen sich zudem bei Kirchensteuerkorrekturen, Verlustverrechnung oder vorteilhaftem Teileinkünfteverfahren.
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)Unternehmen können sich ausländische Vorsteuer aus Drittstaaten erstatten lassen, sofern Gegenseitigkeit besteht. Anträge erfolgen direkt im Drittstaat und erfordern Unternehmerbescheinigung und Originalbelege.
- Anwendung der Regelungen zur neuen AktivrenteDie neue Aktivrente stellt Arbeitslohn aktiv beschäftigter Rentner bis 24.000 € jährlich steuerfrei. Freibetrag gilt zeitanteilig; Werbungskosten sind anteilig zu kürzen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.




