Die berufliche Veranlassung muss objektiv feststellbar sein.
Die Kosten für einen Umzug gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung.
Besteht jedoch eine objektive berufliche Veranlassung, sind die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Beispielsweise werden Umzugskosten anerkannt, wenn sich die tägliche Fahrzeit durch den Umzug erheblich vermindert; das ist regelmäßig der Fall, wenn die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt wird.13 Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist.
Im Zusammenhang mit der zunehmenden Akzeptanz der (teilweisen) Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice stellt sich die Frage, ob auch Kosten für den Umzug in eine größere Wohnung zum Zweck der Einrichtung eines Arbeitszimmers abzugsfähig sind.
Der Bundesfinanzhof14 hat in einem aktuellen Urteil die Abzugsfähigkeit der Umzugskosten als Werbungskosten verneint. Das Gericht begründet dies damit, dass mit dem Umzug in der Regel auch eine Verbesserung der Wohnqualität verbunden ist.
Die berufliche Veranlassung sei in diesen Fällen nicht objektiv feststellbar und die Umzugskosten daher nicht abzugsfähig. Für die eigentlichen Arbeitszimmerkosten gelten die bisherigen Regelungen weiter.
13 H 9.9 „Berufliche Veranlassung“ und „Erhebliche Fahrzeitverkürzung“ LStH.
14 BFH-Urteil vom 05.02.2025 VI R 3/23.
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