Bis Ende Februar 2022 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2021 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).
Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch
bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer
ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.21
Weitere Informationen finden Sie im Download …
21 Siehe dazu BMF-Schreiben vom 09.09.2019 – IV C 5 – S 2378/19/10002 (BStBl 2019 I S. 911) sowie das BMF-Schreiben vom 09.09.2020 – IV C 5 – S 2533/19/10030 (BStBl 2020 I S. 926) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.
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