Wird ein Darlehen zu einem geringeren als dem marktüblichen Zinssatz gewährt, ist der Zinsverzicht grundsätzlich als eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung anzusehen.24 Eine Steuer kann sich dann ergeben, wenn die persönlichen Freibeträge (ggf. zusammen mit anderen Zuwendungen) überschritten werden. Der Empfänger eines niedrig verzinsten Darlehens erlangt durch die Kapitalnutzung zu einem niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen eine Vermögensmehrung bzw. Bereicherung. Der Zuwendende verzichtet insoweit auf einen Ertrag, den er bei Kapitalüberlassung zum marktüblichen Zinssatz erzielt hätte.
Eine Schenkungsteuerpflicht setzt das Bewusstsein der Beteiligten über die Teilunentgeltlichkeit der Darlehensgewährung voraus. Dies kann bei einem vereinbarten Darlehenszinssatz von nur 1 % bei unbestimmter Laufzeit des Darlehens unterstellt werden. Für die Berechnung der Schenkungsteuer ist eine Bewertung der vergünstigten Kapitalnutzung nach dem Bewertungsgesetz vorzunehmen. Maßgeblich ist danach grundsätzlich die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem sich aus dem Bewertungsgesetz ergebenden Zinssatz von 5,5 %. Das gilt jedenfalls dann, wenn kein anderer Vergleichswert feststeht.25
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist nicht zwingend erforderlich, dass ein anderer Zinssatz durch Vergleichsangebote nachgewiesen wird. Ausreichend können vielmehr auch Angaben der Deutschen Bundesbank über einen niedrigeren marktüblichen Zinssatz sein, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer auch anzuwenden ist.
24 BFH-Urteil vom 31.07.2024 II R 20/22.
25 Vgl. § 15 BewG.
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