Zahlung über mehrere Jahre prüfen.
Entstehen infolge eines Unfalls oder eines medizinischen Behandlungsfehlers körperliche Beeinträchtigungen oder sogar eine Erwerbsunfähigkeit, zahlt die Versicherung des Schädigers ggf. eine Verdienstausfallentschädigung. Zivilrechtlich hat der Schädiger auch die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer zu tragen, weil die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG regelmäßig der Einkommensteuer unterliegt.
Der Bundesfinanzhof22 hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zunächst nur auf sog. Nettolohn- Basis entschädigt wurde. Das Gericht ging dabei davon aus, dass auch die spätere Erstattung der Steuer auf die Entschädigung letztlich dem Ersatz des Verdienstausfalls dient und damit der Einkommensteuer unterliegt. Die Nichtbesteuerung würde ansonsten zu einem Widerspruch gegenüber der vollen Besteuerung der Bruttolohn-Entschädigung führen.
Die Zahlung der entschädigten Steuerbelastung für mehrere Jahre führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu einer ermäßigten Besteuerung (sog. Fünftelregelung). Denn es liegt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Auch die ermäßigte Besteuerung als Entschädigung kam im Streitfall nicht in Betracht, weil die Erstattung der Steuer nicht zusammengeballt in einem Jahr, sondern verteilt auf mehrere Jahre in mehreren Teilakten erfolgte. Damit fehlt es an der notwendigen „Außerordentlichkeit“ der Zahlung.23
In der Praxis ist daher ggf. darauf zu achten, dass eine Verdienstausfallentschädigung möglichst brutto, also inklusive der auf sie entfallenden Steuer, ausbezahlt wird, um so durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung nutzen zu können.
22 BFH-Urteil vom 15.10.2024 IX R 5/23.
23 Vgl. § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG und § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
Übersicht aktuellster NEWS
- Vorsteuerabzug: Zeitpunkt bei RechnungsberichtigungFehlerhafte Rechnungen können berichtigt werden. Ob der Vorsteuerabzug rückwirkend möglich ist, hängt vom Inhalt der ursprünglichen Rechnung ab.
- Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende bezahlenSteuerermäßigungen für Haushalts- und Handwerkerleistungen setzen Rechnung und unbare Zahlung voraus. Entscheidend ist der Zahlungszeitpunkt.
- Bundesverfassungsgericht: Verhandlung zur Verfassungsmäßigkeit der ErbschaftsteuerDas Bundesverfassungsgericht prüft die steuerliche Begünstigung betrieblichen Vermögens. Im Fokus steht die Gleichbehandlung gegenüber Privatvermögen.
- Gesetzliche Regelung zur Kassenpflicht geplantFür viele Selbständige soll ab 2028 eine elektronische Kasse verpflichtend werden. Offene Ladenkassen könnten dann weitgehend entfallen.
- Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen vor 2019Die Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen von 0,5 % monatlich für Zeiträume vor 2019 wird gerichtlich hinterfragt. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht aus.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023Das Finanzgericht hält den Grundfreibetrag 2023 für verfassungsgemäß. Eine abschließende Klärung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.
- Betriebsstätte bei einem Selbständigen als Ziel von Fahrten von der WohnungFür Selbständige ist die dauerhafte betriebliche Einrichtung steuerlich besonders relevant. Fahrten dorthin unterliegen speziellen Pauschalregelungen.
- Kein Übergang des Sonderausgabenabzugs für Baudenkmäler etc. nach § 10f EStG auf ErbenDer Sonderausgabenabzug für Baudenkmäler und Sanierungsobjekte ist personenbezogen. Er geht grundsätzlich nicht auf Erben über.
- Aufwendungen für Renovierung im Zusammenhang mit Veräußerung keine WerbungskostenVertraglich zugesagte Renovierungen vor einer Immobilienveräußerung zählen zu Veräußerungskosten. Ein Werbungskostenabzug bei Vermietungseinkünften scheidet aus.




