Ob das Gericht seine Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestätigt, bleibt abzuwarten.
Insbesondere wenn kein ordentlicher Kündigungsgrund, wie z.B. Eigenbedarf, vorliegt oder ein Rechtsstreit vermieden werden soll, kann das Mietverhältnis auch einvernehmlich aufgelöst werden, indem der Vermieter mit dem Mieter einen Aufhebungsvertrag abschließt. In vielen Fällen wird hierbei die Zahlung einer Abfindung an den Mieter vereinbart.
In einem vorläufigen Verfahren hat das Finanzgericht München12 darüber entschieden, ob eine Abfindung an den Wohnungsmieter bei diesem zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG führt. Im vorliegenden Fall wurde eine Abfindungszahlung von 100.000 Euro vereinbart und später als „Umzugsbeihilfe“ im Vertragsdokument bezeichnet.
Das Gericht ging davon aus, dass im Streitfall eine Abfindung für die vorzeitige Aufgabe der Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) aus dem Mietvertrag vereinbart wurde und es sich daher um eine nicht steuerbare Entschädigung im Bereich der Vermögensumschichtung handelt.13 Die Bezeichnung der Abfindung als „Umzugsbeihilfe“ ändert daran nichts. Auf der Seite des Vermieters sind die Abfindungszahlungen für die Auflösung des Mietvertrags grundsätzlich als Werbungskosten anzusehen.14 Ob das Gericht seine Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestätigt, bleibt abzuwarten.
12 FG München vom 24.07.2024 12 V 1200/24.
13 Siehe hierzu auch BFH-Urteil vom 14.09.1999 IX R 89/95 (BFH/NV 2000 S. 423).
14 Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20.09.2022 IX R 29/21 (BStBl 2023 II S. 1087) sowie Informationsbrief April 2023 Nr. 6.
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