Wird eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht pünktlich zum Fälligkeitstag gezahlt, entstehen Säumniszuschläge. Diese werden bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen (Schonfrist) regelmäßig nicht erhoben. Nach Ablauf der Schonfrist fallen für jeden angefangenen Monat der Säumnis generell 1 % (12 % im Jahr) des rückständigen Steuerbetrags an.15 Neben ihrer Funktion als Druckmittel erfüllen Säumniszuschläge auch eine Zinsfunktion für die Zeit des Zahlungsrückstands.
Im Hinblick auf die anhaltende Niedrigzinsphase hatte das Bundesverfassungsgericht den Zinssatz für die sog. Vollverzinsung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin hat der Gesetzgeber den Zinssatz von 0,5 % auf 0,15 % pro Monat rückwirkend ab 2019 gesenkt.16
Unklar sind die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Höhe der Säumniszuschläge. In einem (weiteren) aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof17 auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen für Zeiträume ab 2019 geäußert. Eine Aufteilung in einen verfassungswidrigen Teil (Zinsanteil) sowie einem verfassungsrechtlich unbedenklichen Teil (Druckmittel) hat der Bundesfinanzhof nicht vorgenommen.18 Danach wäre die Festsetzung von sämtlichen nach dem 31.12.2018 entstandenen (und nicht erlassenen) Säumniszuschlägen verfassungswidrig. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Unklar sind die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Höhe der Säumniszuschläge. In einem (weiteren) aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof17 auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen für Zeiträume ab 2019 geäußert. Eine Aufteilung in einen verfassungswidrigen Teil (Zinsanteil) sowie einem verfassungsrechtlich unbedenklichen Teil (Druckmittel) hat der Bundesfinanzhof nicht vorgenommen.18 Danach wäre die Festsetzung von sämtlichen nach dem 31.12.2018 entstandenen (und nicht erlassenen) Säumniszuschlägen verfassungswidrig. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Lesen Sie weitere brandaktuelle Themen im Download.
15 Vgl. § 240 AO.
16 Vgl. Informationsbrief August 2022 Nr. 2.
17 BFH-Beschluss vom 23.05.2022 V B 4/22 (AdV).
18 Vgl. hierzu noch BFHBeschluss vom 26.05.2021 VII B 13/21 (AdV).
Übersicht aktuellster NEWS
- Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten GebäudenVorsteuerbeträge sind den jeweiligen Umsätzen zuzuordnen. Ist eine direkte Zuordnung nicht möglich (z. B. bei einer Dachreparatur), sind die Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungDie Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer(15) abgegolten.
- Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStGSachzuwendungen grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen. Die steuerliche Belastung der Zuwendungsempfänger widerspricht jedoch der Absicht des Zuwendenden.
- Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei Wohnungsvermietung?Die Finanzverwaltung behandelt Lieferung von Wärme, Versorgung mit Wasser und Lieferung von Strom durch den Vermieter als umsatzsteuerliche Nebenleistungen zur Vermietung.
- Prozesskosten bei nachehelichem Unterhalt keine WerbungskostenErst mit dem jedes Jahr vom Verpflichteten neu zu stellenden Antrag auf Sonderausgabenabzug werden die Unterhaltszahlungen beim Empfänger steuerpflichtig.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Mai 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Privates Veräußerungsgeschäft nach Teilung eines (Wohn-)GrundstücksSteuerpflicht: Zu beachten ist die Einhaltung der 10-Jahres-Frist zwischen Kauf und Verkauf. Es gibt Ausnahmen …
- Arbeitnehmer-Sparzulage: Erhöhung der Einkommensgrenzen ab 2024Förderungsfähig sind Anlagen in Produktivkapital (z. B. Aktien, Wertpapiere, Investmentfonds- Sparpläne) oder z. B. in Bausparverträgen.
- Darlehen und Zuschüsse zu FortbildungsaufwendungenArbeitnehmer können Aufwendungen für die berufliche Fortbildung als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Aber …
- Kindergeld: Einheitliche Erstausbildung bei Unterbrechung durch FreiwilligendienstIm Rahmen einer weiteren Ausbildung nach Erstausbildung gilt das für ein „steuerliches Kind“, wenn keine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird.