Die Bundesregierung hat beschlossen, die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld über den 30.09.2022 hinaus für weitere drei Monate bis zum 31.12.2022 zu verlängern.12
Das bedeutet, dass weiterhin Kurzarbeitergeld bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens 10% statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind; außerdem müssen Beschäftigte auch wie bisher keine Minusstunden vor Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.
Das Kurzarbeitergeld ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG dem Progressionsvorbehalt. Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber allein.
Die vorübergehende pauschalierte Erstattung der Beiträge an den Arbeitgeber durch die Bundesanstalt für Arbeit ist über den 31.03.2022 hinaus nicht mehr verlängert worden; lediglich bei Absolvierung beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit können längstens bis zum 31.07.2023 50% der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.13
Sofern der Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gewährt, waren diese nur für vor dem 01.07.202214 endende Lohnzahlungszeiträume bis zu 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt gemäß § 3 Nr. 28a EStG steuer-15 und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Ob auch diese Regelung entsprechend verlängert wird, bleibt abzuwarten.
Zu beachten ist, dass bei einem Bezug von Kurzarbeitergeld und anderen Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Download.
12 KugZugangsV (BGBl 2022 I S. 1507).
13 Siehe §§ 82, 106a Sozialgesetzbuch III.
14 Siehe § 3 Nr. 28a EStG i. V. m. Art. 3 Nr. 1 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl 2022 I S. 911).
15 Vgl. Berechnungsbeispiel in Informationsbrief April 2021 Nr. 2.
Übersicht aktuellster NEWS
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.
- Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWsEin geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn ein Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde; dann greift regelmäßig der Anscheinsbeweis. Bei Gesellschafter‑Geschäftsführern wird private Nutzung hingegen stets vermutet – selbst ohne Vereinbarung oder trotz Nutzungsverbots.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungPrivate Kapitalerträge sind meist durch Abgeltungsteuer abgegolten, müssen aber angegeben werden, wenn kein Steuerabzug erfolgte oder eine günstigere Veranlagung möglich ist. Angaben lohnen sich zudem bei Kirchensteuerkorrekturen, Verlustverrechnung oder vorteilhaftem Teileinkünfteverfahren.
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)Unternehmen können sich ausländische Vorsteuer aus Drittstaaten erstatten lassen, sofern Gegenseitigkeit besteht. Anträge erfolgen direkt im Drittstaat und erfordern Unternehmerbescheinigung und Originalbelege.
- Anwendung der Regelungen zur neuen AktivrenteDie neue Aktivrente stellt Arbeitslohn aktiv beschäftigter Rentner bis 24.000 € jährlich steuerfrei. Freibetrag gilt zeitanteilig; Werbungskosten sind anteilig zu kürzen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.




