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Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für Pflichtteilsverzicht

Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten.
Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.

Steuerliche Behandlung von Pflichtteilsverzichtsabfindungen

Abfindungen, die für einen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht zu Lebzeiten gezahlt werden, unterliegen – auch wenn sie in Raten geleistet werden – nicht der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.24

Im Entscheidungsfall übertrugen die Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihrem Sohn Anteile an ihrem Unternehmen sowie an einem Betriebsgrundstück. Die Tochter verzichtete gegenüber den Eltern auf ihre Pflichtteilsansprüche für das an den Bruder übertragene Vermögen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn gegenüber den Eltern zur Zahlung eines Gleichstellungsgeldes, und zwar zinslos in zwei jährlichen Raten. Die Eltern traten diese Forderung gegenüber ihrem Sohn an die Tochter ab.

Ebenso wie das Finanzamt hat das Finanzgericht in erster Instanz25 diese Gestaltung als Kapitalüberlassung der Tochter an die Eltern beurteilt und einen rechnerisch im Gleichstellungsgeld enthaltenen Zinsanteil26 als einkommensteuerpflichtigen Kapitalertrag27 berücksichtigt.

Der Bundesfinanzhof 24 hat jedoch klargestellt, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht – unabhängig von einer Ratenzahlung – kein erzieltes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen, sondern der Auszahlung eines durch den Erbgang erworbenen Vermögensrechts (Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen sind.

Im Ergebnis ist daher das empfangene Gleichstellungsgeld bei der Tochter einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen. Die Zahlungen können jedoch der Schenkungsteuer28 unterliegen.

24 BFH-Urteil vom 20.01.2026 VIII R 6/23.
25 Hessisches FG vom
20.11.2022 5 K 1615/20.
26 Vgl. § 12 Abs. 3 BewG.
27 Vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
28 § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.

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