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Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-Recht

Die Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht.
Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.

Unionsrechtskonformität der Vollverzinsung bestätigt

Führt die Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen oder sonstiger anzurechnender Beträge zu einer Steuererstattung oder Steuernachzahlung, ist diese grundsätzlich zu verzinsen (§ 233a Abgabenordnung).6 In einem aktuellen Klageverfahren hat sich der Bundesfinanzhof7 ausführlich mit der Frage der Unionsrechtskonformität der sog. Vollverzinsung befasst.

Im Entscheidungsfall hatte das Finanzamt einen zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzug korrigiert, was zu einer erheblichen Umsatzsteuernachzahlung führte. Mit Einwendungen gegen die Zinsfestsetzung wurde auch ein Verstoß gegen das Unionsrecht geltend gemacht.

Grundsätzlich genießt das Unionsrecht gegenüber dem nationalen Recht Vorrang. Existiert jedoch keine dem nationalen Recht entsprechende Spezialregelung im Unionsrecht, können die Mitgliedstaaten das Verfahren unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Grundsätze frei regeln.

Der Bundesfinanzhof7 führt hierzu aus, dass die Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung die Schaffung eines Ausgleichs zwischen den Steuerschuldnern bezweckt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden und somit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient. Einen vergleichbaren Regelungszweck sieht das Unionsrecht nicht vor.

Da die Vorschrift gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen wirkt und nicht an ein Fehlverhalten anknüpft, besitzt sie auch keinen Sanktionscharakter. Damit ist das Unionsrecht nicht anzuwenden.8

Selbst bei Annahme eines Unionsrechtsbezugs ist ein Verstoß gegen allgemeine unionsrechtliche Verfahrensgrundsätze nach Ansicht des Bundesfinanzhofs7 in der Regelung des § 233a Abgabenordnung nicht erkennbar; insoweit bestätigt das Gericht ausdrücklich auch die Verhältnismäßigkeit des Zinssatzes.

Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gem. § 233a Abgabenordnung ist damit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insgesamt unionsrechtskonform.

6 Zinssatz gem. § 238 AO 0,5% pro Monat für Verzinsungszeiträume bis 2018 sowie 0,15% pro Monat ab 2019.
7 BFH-Urteil vom 11.12.2025 V R 7/24.
8 Vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17.

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