Unionsrechtskonformität der Vollverzinsung bestätigt
Führt die Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen oder sonstiger anzurechnender Beträge zu einer Steuererstattung oder Steuernachzahlung, ist diese grundsätzlich zu verzinsen (§ 233a Abgabenordnung).6 In einem aktuellen Klageverfahren hat sich der Bundesfinanzhof7 ausführlich mit der Frage der Unionsrechtskonformität der sog. Vollverzinsung befasst.
Im Entscheidungsfall hatte das Finanzamt einen zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzug korrigiert, was zu einer erheblichen Umsatzsteuernachzahlung führte. Mit Einwendungen gegen die Zinsfestsetzung wurde auch ein Verstoß gegen das Unionsrecht geltend gemacht.
Grundsätzlich genießt das Unionsrecht gegenüber dem nationalen Recht Vorrang. Existiert jedoch keine dem nationalen Recht entsprechende Spezialregelung im Unionsrecht, können die Mitgliedstaaten das Verfahren unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Grundsätze frei regeln.
Der Bundesfinanzhof7 führt hierzu aus, dass die Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung die Schaffung eines Ausgleichs zwischen den Steuerschuldnern bezweckt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden und somit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient. Einen vergleichbaren Regelungszweck sieht das Unionsrecht nicht vor.
Da die Vorschrift gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen wirkt und nicht an ein Fehlverhalten anknüpft, besitzt sie auch keinen Sanktionscharakter. Damit ist das Unionsrecht nicht anzuwenden.8
Selbst bei Annahme eines Unionsrechtsbezugs ist ein Verstoß gegen allgemeine unionsrechtliche Verfahrensgrundsätze nach Ansicht des Bundesfinanzhofs7 in der Regelung des § 233a Abgabenordnung nicht erkennbar; insoweit bestätigt das Gericht ausdrücklich auch die Verhältnismäßigkeit des Zinssatzes.
Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gem. § 233a Abgabenordnung ist damit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insgesamt unionsrechtskonform.
6 Zinssatz gem. § 238 AO 0,5% pro Monat für Verzinsungszeiträume bis 2018 sowie 0,15% pro Monat ab 2019.
7 BFH-Urteil vom 11.12.2025 V R 7/24.
8 Vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17.
Übersicht aktuellster NEWS
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.
- Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWsEin geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn ein Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde; dann greift regelmäßig der Anscheinsbeweis. Bei Gesellschafter‑Geschäftsführern wird private Nutzung hingegen stets vermutet – selbst ohne Vereinbarung oder trotz Nutzungsverbots.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungPrivate Kapitalerträge sind meist durch Abgeltungsteuer abgegolten, müssen aber angegeben werden, wenn kein Steuerabzug erfolgte oder eine günstigere Veranlagung möglich ist. Angaben lohnen sich zudem bei Kirchensteuerkorrekturen, Verlustverrechnung oder vorteilhaftem Teileinkünfteverfahren.
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)Unternehmen können sich ausländische Vorsteuer aus Drittstaaten erstatten lassen, sofern Gegenseitigkeit besteht. Anträge erfolgen direkt im Drittstaat und erfordern Unternehmerbescheinigung und Originalbelege.
- Anwendung der Regelungen zur neuen AktivrenteDie neue Aktivrente stellt Arbeitslohn aktiv beschäftigter Rentner bis 24.000 € jährlich steuerfrei. Freibetrag gilt zeitanteilig; Werbungskosten sind anteilig zu kürzen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.




