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Kennzeichenwerbung auf privaten Arbeitnehmerfahrzeugen

Bei dessen Anerkennung erzielen die Arbeitnehmer sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG; diese sind steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt unter 256 Euro liegen.

Überprüfen Sie die Werbewirkung auf einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt

Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern grundsätzlich weitere eigenständige Rechtsbeziehungen eingehen und z. B. auch Mietverträge abschließen, ohne dass die Zahlungen daraus als Arbeitslohn zu behandeln sind. Die daraus erzielten Einkünfte sind der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Solche Vertragsverhältnisse können z. B. die Vermietung einer Garage zum Unterstellen eines Dienstwagens14 oder die Vermietung eines Arbeitszimmers15 sein.

Auch bei Vereinbarungen über Fahrzeugwerbung auf privaten Arbeitnehmerfahrzeugen kommt ein gesondertes Vertragsverhältnis in Betracht. Bei dessen Anerkennung erzielen die Arbeitnehmer sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG; diese sind steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt unter 256 Euro liegen. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof16 die Anbringung von Kennzeichenhaltern mit Werbeschriftzug gegen ein pauschales Entgelt jedoch als Arbeitslohn gewertet, weil die mit den Arbeitnehmern geschlossenen Mietverträge für Werbeflächen einem Fremdvergleich nicht standhielten.
Den Vereinbarungen kam kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, da die Erzielung einer Werbewirkung nach Ansicht des Gerichts nicht sichergestellt war; zudem orientierte sich das jährliche Entgelt von 255 Euro an der Steuerfreigrenze und nicht am erzielbaren Werbeeffekt. Die Laufzeit war außerdem an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft.

Inwieweit Vereinbarungen über umfangreichere Fahrzeugwerbung steuerlich anerkannt werden können, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Für die Anerkennung müssen die Verträge jedoch – u. a. im Hinblick auf Werbewirksamkeit und Entgeltbemessung – wie unter fremden Dritten ausgestaltet sein.

14 BFH-Urteil vom 07.06.2002 VI R 145/99 (BStBl 2002 II S. 829).
15 BMF vom 18.04.2019 – IV C 1 – S 2211/16/10003 (BStBl 2019 I S. 461); vgl. auch Informationsbrief Juli 2019 Nr. 5.
16 BFH-Urteil vom 21.06.2022 VI R 20/20 (BStBl 2023 II S. 87).

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