Auch Diätverpflegung nicht außergewöhnlich und daher nicht abzugsfähig.
Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig – z. B. durch Krankheit, durch eine Behinderung oder durch Pflegebedürftigkeit – höhere Aufwendungen als anderen, können diese grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Gesamtaufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen. 11 Für die Lieferung von Mittagessen nach Hause – dem sog. „Essen auf Rädern“ – entstehen regelmäßig höhere Kosten als für selbst zubereitete Mahlzeiten. Bei Menschen mit einer (krankheitsbedingten) Einschränkung der Selbständigkeit, insbesondere bei Senioren, die auf solche Essenslieferungen angewiesen sind, stellt sich die Frage, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Das Finanzgericht Münster12 hat in einem aktuellen Urteil die Berücksichtigung von entsprechenden Essenlieferungen als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt, auch wenn man auf einen solchen Menüservice angewiesen ist. Das Gericht sieht in diesen Essenslieferungen nicht berücksichtigungsfähige Kosten, die zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung gehören.
Zu beachten ist, dass ein gesetzliches Abzugsverbot für Diätverpflegung besteht.13 Der Bundesfinanzhof14 hat hierzu zuletzt ausgeführt, dass die Diätverpflegung nicht nur an die Stelle einer medikamentösen Behandlung tritt, sondern auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel, auf deren Verzehr und Beschaffung alle Steuerpflichtigen angewiesen sind. Die Aufwendungen für (eine spezielle) Verpflegung sind damit nicht außergewöhnlich und daher nicht abzugsfähig.
11 Siehe § 33 Abs. 3 EStG.
12 FG Münster vom 27.04.2023 1 K 759/21 E.
13 Vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 EStG.
14 BFH-Beschluss vom 04.11.2021 VI R 48/18 (BFH/NV 2022 S. 120).
Übersicht aktuellster NEWS
- Besonderes Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften abgeschafftBeide Regelungen sind auf alle am 06.12.2024 noch offenen Veranlagungen nicht mehr anzuwenden.
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten DarlehenFür die Berechnung der Schenkungsteuer ist eine Bewertung der vergünstigten Kapitalnutzung nach dem Bewertungsgesetz vorzunehmen.
- Verdienstausfallentschädigung einer Versicherung – Spätere Erstattung der SteuerlastVerdienstausfallentschädigung möglichst brutto ausbezahlen lassen, um durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung zu nutzen.
- Umsatzsteuer bei Erträgen aus strafbaren HandlungenEs kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
- Fitnessstudiobeiträge bei Funktionstraining nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenBei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Kosten für vorbeugende bzw. der Gesundheit im Allgemeinen dienende Maßnahmen.
- Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer ErbengemeinschaftAnschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an Gesamthandsgemeinschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
- Keine Besteuerung einer Abfindung an weichenden WohnungsmieterVorzeitige Aufgabe der Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) aus dem Mietvertrag als nicht steuerbare Entschädigung im Bereich der Vermögensumschichtung.
- Freibetrag für Bonuszahlungen von KrankenkassenZu prüfen ist, ob eine Beitragsrückerstattung vorliegt oder ob Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden.
- Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die ErhaltungsrücklageAls Werbungskosten abzugsfähig, erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.