Der bei der Veräußerung eines Grundstücks entstehende Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen. Steuerfrei ist die Veräußerung dann, wenn das Grundstück ausschließlich oder mindestens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). In diesen Fällen ist auch der Gewinn steuerfrei, der auf die Veräußerung des Grund und Bodens entfällt.
Dies betrifft den Grund und Boden allerdings nur insoweit, als ein einheitlicher Nutzungs– und Funktionszusammenhang zwischen der Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken und der Nutzung des Grund und Bodens (z. B. als Garten) gegeben ist. Dieser Zusammenhang besteht regelmäßig nicht mehr, wenn ein Grundstück geteilt und der abgeteilte unbebaute Grund und Boden innerhalb der 10- Jahres-Frist veräußert wird. Das gilt auch, wenn der veräußerte Grundstückteil zuvor z. B. als Garten genutzt worden sein sollte.28
Eine Steuerbefreiung für den unbebauten Grundstücksteil kommt danach nicht in Betracht. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind dem Veräußerungserlös die anteilig auf den veräußerten Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten gegenüberzustellen.
28 BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 14/22; siehe auch Informationsbrief Oktober 2023 Nr. 2.
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