Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich alle Einnahmen, die im Rahmen einer nachhaltig selbständig ausgeführten Tätigkeit erzielt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Es kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Damit sind grundsätzlich auch Einnahmen aus wiederholten Diebstählen, Unterschlagungen, Drogenhandel usw. im Grundsatz umsatzsteuerpflichtig.
Kommt es nach Entdeckung der Tat zu einem Gerichtsverfahren, kann das Gericht die Einziehung des erlangten Vorteils anordnen (§ 73 StGB).
Steuerlich stellt sich dann die Frage, ob die „Rückzahlung“ an die Staatskasse die ursprüngliche umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Entgelte aus den strafbaren Handlungen mindert.
Dies hat der Bundesfinanzhof21 jetzt im Fall einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit bejaht. Nach Einsatz der Steuerfahndung war auf die erhaltenen Bestechungsgelder Umsatzsteuer erhoben worden.
Im Strafverfahren wurde der Täter nicht nur bestraft, sondern musste auch erlangte Bestechungsgelder zurückzahlen. Das Gericht beurteilt dies wie eine Rechnungsberichtigung; die Umsatzsteuer ist nachträglich entsprechend zu berichtigen.
21 BFH-Urteil vom 25.09.2024 XI R 6/23.
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- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.
- Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWsEin geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn ein Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde; dann greift regelmäßig der Anscheinsbeweis. Bei Gesellschafter‑Geschäftsführern wird private Nutzung hingegen stets vermutet – selbst ohne Vereinbarung oder trotz Nutzungsverbots.
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- Anwendung der Regelungen zur neuen AktivrenteDie neue Aktivrente stellt Arbeitslohn aktiv beschäftigter Rentner bis 24.000 € jährlich steuerfrei. Freibetrag gilt zeitanteilig; Werbungskosten sind anteilig zu kürzen.
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- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.




