Entsprechendes gilt auch für nicht angeschaffte, aber gemietete oder geleaste Aufzeichnungssysteme.
Unternehmer, die aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe elektronischer Aufzeichnungssysteme (Registrierkassen) erfassen, haben die Pflicht, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflicht konnte bislang nicht umgesetzt werden, da die technischen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Mittlerweile steht eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Elster“ zur Verfügung. Nunmehr müssen Unternehmer verwendete elektronische Aufzeichnungssysteme (einschließlich EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) ab dem 01.01.2025 dem Finanzamt melden.32
Für diese Mitteilung gelten folgende Fristen:33
- Vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen sind bis zum 31.07.2025 zu melden.
- Für nach dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen gilt eine Meldefrist von einem Monat nach Anschaffung. Dies gilt regelmäßig ebenfalls für ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Systeme.
Entsprechendes gilt auch für nicht angeschaffte, aber gemietete oder geleaste Aufzeichnungssysteme.
32 Siehe § 146a Abs. 1 und § 146a Abs. 4 AO.
33 Vgl. BMF-Schreiben vom 28.06.2024 – IV D 2 – S 0316-a/19/10011 (BStBl 2024 I S. 1063).
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