Die Höhe der Säumniszuschläge sind nicht mehr als realitätsfremd anzusehen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 für die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen entschieden, dass aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2014 verfassungswidrig und ab 2018 nicht mehr anzuwenden ist.4
Unter Berufung auf diese Entscheidung wurden seitdem auch gegen die Festsetzung anderer steuerlicher Nebenleistungen wie z. B. Säumniszuschläge, Aussetzungszinsen und Hinterziehungszinsen Rechtsmittel eingelegt mit dem Argument der verfassungswidrigen Höhe des Zinssatzes. So ist beispielsweise bei der Zahlung einer Steuer erst nach Ablauf einer 3-tägigen Schonfrist ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten.5
Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass nach seiner Auffassung die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Säumniszuschläge übertragbar sind und daher keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bestehen.6 Lediglich in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs wurden entsprechende verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. 7
Nunmehr sorgt der Bundesfinanzhof mit einem aktuellen Beschluss für Klarheit.8 Danach ist die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre ab dem mit Beginn des Ukraine-Kriegs im Februar 2022 einsetzenden deutlichen Zinsanstieg beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand, sodass die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden könne.
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen daher zumindest für die Zeit ab März 2022 nicht mehr.
4 BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17; aktueller Zinssatz gem. § 238 Abs. 1a AO derzeit 0,15 %.
5 § 240 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AO.
6 Vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2023 X R 30/21 (BStBl 2024 II S. 215) sowie Informationsbrief März 2024 Nr. 5 m. w. N.
7 Vgl. BFH-Beschluss vom 22.09.2023 VIII B 64/22 (AdV) – (BFH/NV 2023 S. 1418).
8 BFH-Beschluss vom 21.03.2025 X B 21/25 (AdV).
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