Steuerliche Behandlung bei vorweggenommener Erbfolge und Immobilienübertragungen
Werden Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, übernimmt der Beschenkte in vielen Fällen die damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten aus der Finanzierung.
Die Finanzverwaltung15 geht in diesem Fall von einer teilentgeltlichen Übertragung aus. Gleiches gilt bei einem vereinbarten Kaufpreis, der unter dem Verkehrswert liegt. Innerhalb der 10-Jahres- Frist für private Veräußerungsgeschäfte i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann ein Teilentgelt zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.
Das Niedersächsische Finanzgericht16 hatte entschieden, dass ein Entgelt bzw. die Übernahme von Verbindlichkeiten, die betragsmäßig unter den historischen Anschaffungskosten liegen, nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.
Der Bundesfinanzhof17 bestätigt in der nachfolgenden Entscheidung dagegen die Auffassung der Finanzverwaltung, dass bei teilentgeltlichen Übertragungen der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist, sodass hinsichtlich des entgeltlichen Teils ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen kann, auch wenn das Entgelt unter den Anschaffungskosten liegt.
15 BMF-Schreiben vom 13.01.1993 – IV B 3 – S 2190 – 37/92 (BStBl 1993 I S. 80).
16 Niedersächsisches FG vom 29.05.2024 3 K 36/24 (EFG 2024 S. 1586); Informationsbrief Februar 2025 Nr. 1.
17 BFH-Urteil vom 11.03.2025 IX R 17/24.
Übersicht aktuellster NEWS
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.
- Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWsEin geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn ein Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde; dann greift regelmäßig der Anscheinsbeweis. Bei Gesellschafter‑Geschäftsführern wird private Nutzung hingegen stets vermutet – selbst ohne Vereinbarung oder trotz Nutzungsverbots.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungPrivate Kapitalerträge sind meist durch Abgeltungsteuer abgegolten, müssen aber angegeben werden, wenn kein Steuerabzug erfolgte oder eine günstigere Veranlagung möglich ist. Angaben lohnen sich zudem bei Kirchensteuerkorrekturen, Verlustverrechnung oder vorteilhaftem Teileinkünfteverfahren.
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)Unternehmen können sich ausländische Vorsteuer aus Drittstaaten erstatten lassen, sofern Gegenseitigkeit besteht. Anträge erfolgen direkt im Drittstaat und erfordern Unternehmerbescheinigung und Originalbelege.
- Anwendung der Regelungen zur neuen AktivrenteDie neue Aktivrente stellt Arbeitslohn aktiv beschäftigter Rentner bis 24.000 € jährlich steuerfrei. Freibetrag gilt zeitanteilig; Werbungskosten sind anteilig zu kürzen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.




