Erste Tätigkeitsstätte bestimmt Werbungskosten-Abzug
Die Frage, ob ein Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, entscheidet darüber, ob z. B. Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden können und wie die Aufwendungen für Fahrten zu diesem Arbeitsplatz zu beurteilen sind. Handelt es sich – wie im Regelfall – um die erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten von der Wohnung durch die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro (0,38 Euro ab dem 21. Kilometer) pro Entfernungskilometer abgegolten.10 Das ist vorteilhaft, wenn der Arbeitsplatz zu Fuß oder mit dem Fahrrad aufgesucht wird, aber regelmäßig ungünstig, wenn z. B. ein PKW für die Fahrten verwendet wird.
Die tatsächlichen Kosten für die Fahrten (bzw. bei PKW-Nutzung die Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) können dagegen berücksichtigt werden, wenn ein Arbeitsplatz nicht als erste Tätigkeitsstätte zu beurteilen ist (wie z. B. bei Tätigkeiten im Außendienst oder auf Montage).
Als erste Tätigkeitsstätte ist insbesondere eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers anzusehen, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG). Maßgeblich ist damit weniger der tatsächliche Einsatzort eines Arbeitnehmers als vielmehr die dienst- oder arbeitsvertragliche Festlegung. Dabei kann auch ein großflächiges Gelände als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden.
So wird z. B. ein Flughafen für Piloten und Flugbegleiter als erste Tätigkeitsstätte beurteilt, wenn diese dem Flughafen arbeitsrechtlich zugeordnet sind, auch wenn hier nur vorbereitende Tätigkeiten in geringem Umfang erbracht werden. 11 Erforderlich ist insoweit nur, dass hier überhaupt Tätigkeiten ausgeübt werden, die arbeitsvertraglich bzw. dienstrechtlich geschuldet werden, auch wenn diese nur einen kleinen Teil der gesamten Arbeitszeit beanspruchen.
Ferner muss die Tätigkeit an einer ersten Tätigkeitsstätte „dauerhaft“ ausgeübt werden. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Bei einem Berufssoldaten ist das Merkmal „unbefristet“ erfüllt, wenn dieser einem fest eingerichteten Dienstposten ohne zeitliche Befristung zugewiesen wurde.12
10 Vgl. im Einzelnen § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 EStG.
11 BFH-Urteil vom 11.04.2019 VI R 40/16 (BStBl 2019 II S. 546). Ebenso FG Köln vom 04.12.2024 12 K 1369/21 (EFG 2025 S. 930); Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 4/25.
12 Hessisches FG vom 17.01.2025 4 K 561/21 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VI B 5/25).
Übersicht aktuellster NEWS
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.
- Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWsEin geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn ein Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde; dann greift regelmäßig der Anscheinsbeweis. Bei Gesellschafter‑Geschäftsführern wird private Nutzung hingegen stets vermutet – selbst ohne Vereinbarung oder trotz Nutzungsverbots.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungPrivate Kapitalerträge sind meist durch Abgeltungsteuer abgegolten, müssen aber angegeben werden, wenn kein Steuerabzug erfolgte oder eine günstigere Veranlagung möglich ist. Angaben lohnen sich zudem bei Kirchensteuerkorrekturen, Verlustverrechnung oder vorteilhaftem Teileinkünfteverfahren.
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)Unternehmen können sich ausländische Vorsteuer aus Drittstaaten erstatten lassen, sofern Gegenseitigkeit besteht. Anträge erfolgen direkt im Drittstaat und erfordern Unternehmerbescheinigung und Originalbelege.
- Anwendung der Regelungen zur neuen AktivrenteDie neue Aktivrente stellt Arbeitslohn aktiv beschäftigter Rentner bis 24.000 € jährlich steuerfrei. Freibetrag gilt zeitanteilig; Werbungskosten sind anteilig zu kürzen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.




