Kindergeld auch bei Job und Fernstudium möglich
Grundsätzlich besteht ein Kindergeldanspruch für ein über 18 Jahre altes Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.13
Der Begriff „Berufsausbildung“ umfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf; in einer Berufsausbildung befindet sich auch, wer „sein Berufsziel“ noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet.14
Hierzu dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.15
Der Kindergeldanspruch ist nicht automatisch ausgeschlossen, wenn eine erstmalige Berufsausbildung parallel zu einer ausgeübten Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit erfolgt; entscheidend ist, dass die Berufsausbildung hinreichend ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Dies hat das Finanzgericht Münster16 entschieden.
Das Finanzgericht hatte über den Fall einer 19-jährigen Tochter zu entscheiden, die nach dem Abitur zunächst arbeitsplatzsuchend gemeldet war und anschließend für acht Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand; parallel zu dieser Erwerbstätigkeit war sie für ein Fernstudium in Vollzeit eingeschrieben.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts entschied das Finanzgericht, dass die Ausbildungsmaßnahme nicht die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen muss. Feste formelle Mindestgrenzen für den zeitlichen Umfang einer Ausbildungsmaßnahme existieren nicht.
Bestehen dagegen durchgreifende Anhaltspunkte für eine reine „Pro-forma-Immatrikulation“, liegt keine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts vor. Insoweit bedarf es stets einer Einzelfallprüfung.
Bei der selbständigen Vorbereitung eines Kindes auf Prüfungen ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte sind allerdings strenge Anforderungen an den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung zu stellen. Außerdem dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Studium aus rein privaten, der Freizeitgestaltung vergleichbaren Motiven erfolgt.
Ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit eines Fernstudiums ist nach Ansicht des Finanzgerichts der Umstand, dass die monatlichen Studiengebühren deutlich höher als das Kindergeld waren, sowie die Tatsache, dass das Kind Leistungsnachweise erbracht hat.
13 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
14 Siehe BFH-Urteil vom 03.07.2014 III R 52/13 (BStBl 2015 II S. 152 m. w. N.).
15 Siehe BFH-Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08 (BStBl 2010 II S. 298 m. w. N.).
16 FG Münster vom 05.02.2025 7 K 1522/24 KG, AO (rechtskräftig).
Übersicht aktuellster NEWS
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.
- Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWsEin geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn ein Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde; dann greift regelmäßig der Anscheinsbeweis. Bei Gesellschafter‑Geschäftsführern wird private Nutzung hingegen stets vermutet – selbst ohne Vereinbarung oder trotz Nutzungsverbots.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungPrivate Kapitalerträge sind meist durch Abgeltungsteuer abgegolten, müssen aber angegeben werden, wenn kein Steuerabzug erfolgte oder eine günstigere Veranlagung möglich ist. Angaben lohnen sich zudem bei Kirchensteuerkorrekturen, Verlustverrechnung oder vorteilhaftem Teileinkünfteverfahren.
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)Unternehmen können sich ausländische Vorsteuer aus Drittstaaten erstatten lassen, sofern Gegenseitigkeit besteht. Anträge erfolgen direkt im Drittstaat und erfordern Unternehmerbescheinigung und Originalbelege.
- Anwendung der Regelungen zur neuen AktivrenteDie neue Aktivrente stellt Arbeitslohn aktiv beschäftigter Rentner bis 24.000 € jährlich steuerfrei. Freibetrag gilt zeitanteilig; Werbungskosten sind anteilig zu kürzen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.




