Grundsätzlich können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, welche als eigene Kosten die persönliche Leistungsfähigkeit des Einkunftserzielenden gemindert haben.
Daraus ergibt sich, dass dieser die Aufwendungen persönlich tragen muss.
Dies gilt entsprechend für zusammenveranlagte Ehegatten; auch hier kann nicht der eine Ehegatte die Aufwendungen, die der andere Ehegatte getragen hat, selbst ohne eigene Kostenbeteiligung einkünftemindernd geltend machen (sog. Drittaufwand).13
Aufwendungen können allerdings dann als eigene Kosten berücksichtigt werden, wenn eine Abkürzung des Zahlungswegs in der Weise vorliegt, dass z. B. der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Anderen dessen Aufwendungen übernimmt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben.14
Der Bundesfinanzhof15 hat jetzt entschieden, dass ein abgekürzter Zahlungsweg nicht vorliegt, wenn – wie im Streitfall – ein Arbeitnehmer- Ehepartner eine vom anderen Ehegatten allein gemietete Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt.
Das Gericht lehnte die Berücksichtigung der Unterkunftskosten als Werbungskosten beim nutzenden Ehegatten ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Zahlende mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt hat, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete für die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung auf eigene Rechnung geleistet hat.
Ein Abzug der geltend gemachten Kosten konnte somit nicht im Wege des Drittaufwands einkünftemindernd berücksichtigt werden.
13 Vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2016 VI R 53/12 (BStBl 2017 II S. 938), Rz. 18.
14 Vgl. BFH-Urteil vom 07.02.2008 VI R 41/05 (BFH/NV 2008 S. 1136).
15 Siehe BFH-Urteil vom 09.09.2025 VI R 16/23 (BFH-NV 2025 S. 1577).
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