Wesentliche steuerliche Änderungen ab 2026 im Überblick
Über das Steueränderungsgesetz 202524, das Aktivrentengesetz25 und die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen26 wurde bereits im Informationsbrief berichtet; diese Gesetzesvorhaben wurden inzwischen im Wesentlichen auch so verabschiedet. Die wichtigsten Neuerungen sind hier noch einmal zusammengefasst:
- Einkommensteuer
Ab 2026 Steuerbefreiung für den Arbeitslohn von aktiv beschäftigten Rentnern bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monatlich (siehe § 3 Nr. 21 EStG). Durch diese neue Steuerbefreiung ändert sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von weiterbeschäftigten Rentnern nicht.
Ab 2026 Anhebung der sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG auf 3.300 Euro und der sog. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG auf 960 Euro jeweils pro Jahr.
Ab 2026 gilt für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert eine Grundflächengrenze von höchstens 30 m2; nur beim Überschreiten dieser Grenze ist auch die neue Wertgrenze von 40.000 Euro zu prüfen (§ 8 EStDV).
Ab 2026 Anhebung der Entfernungspauschale auch für die ersten 20 Entfernungskilometer auf 0,38 Euro – dies gilt sinngemäß auch für die Mobilitätsprämie (§ 101 EStG). Ab 2026 Verdoppelung der Vergünstigungen für Parteispenden auf 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro für die Steuerermäßigung nach § 34g EStG und auf 3.300 Euro bzw. 6.600 Euro für den Sonderausgabenabzug gemäß § 10b Abs. 2 EStG. - Umsatzsteuer
Ab 2026 Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 7% für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in Gaststätten usw. – dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken. - Gemeinnützigkeitsrecht
Ab 2026 ist auch die Förderung des „E-Sports“ gemeinnützig.
Ab 2026 Anhebung der Grenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von Stiftungen, Vereinen usw. auf 100.000 Euro.
Ab 2026 Anhebung der Einnahmengrenze bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Unternehmen für Körperschaft- und Gewerbesteuer auf 50.000 Euro.
24 Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 363); siehe auch Informationsbrief November 2025 Nr. 8.
25 Aktivrentengesetz vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 361); siehe auch Informationsbrief Dezember 2025 Nr. 2.
26 Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 372); siehe auch Informationsbrief Oktober 2025 Nr. 6.
Übersicht aktuellster NEWS
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.
- Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWsEin geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn ein Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde; dann greift regelmäßig der Anscheinsbeweis. Bei Gesellschafter‑Geschäftsführern wird private Nutzung hingegen stets vermutet – selbst ohne Vereinbarung oder trotz Nutzungsverbots.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungPrivate Kapitalerträge sind meist durch Abgeltungsteuer abgegolten, müssen aber angegeben werden, wenn kein Steuerabzug erfolgte oder eine günstigere Veranlagung möglich ist. Angaben lohnen sich zudem bei Kirchensteuerkorrekturen, Verlustverrechnung oder vorteilhaftem Teileinkünfteverfahren.
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)Unternehmen können sich ausländische Vorsteuer aus Drittstaaten erstatten lassen, sofern Gegenseitigkeit besteht. Anträge erfolgen direkt im Drittstaat und erfordern Unternehmerbescheinigung und Originalbelege.
- Anwendung der Regelungen zur neuen AktivrenteDie neue Aktivrente stellt Arbeitslohn aktiv beschäftigter Rentner bis 24.000 € jährlich steuerfrei. Freibetrag gilt zeitanteilig; Werbungskosten sind anteilig zu kürzen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.




