Wohn- und Nießbrauchsrechte als steuerrelevante Gegenleistung beim Grundstückskauf
Der Kaufvertrag über ein Grundstück unterliegt der Grunderwerbsteuer. Dabei bemisst sich die Grunderwerbsteuer nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach dem Wert der Gegenleistung.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gilt als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Dies sind z. B. Kredite, mit denen das Grundstück belastet ist und die vom Erwerber übernommen werden.
Als sonstige Leistungen sind aber auch andere Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks darstellen. Wie der Bundesfinanzhof23 jetzt entschieden hat, gehört auch der Wert eines auf dem erworbenen Grundstück lastenden Wohnrechts oder Nießbrauchs zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn der Erwerber die Verpflichtungen beim Erwerb übernommen hat.
23 BFH-Urteil vom 22.10.2025 II R 32/22.
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- Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWsEin geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn ein Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde; dann greift regelmäßig der Anscheinsbeweis. Bei Gesellschafter‑Geschäftsführern wird private Nutzung hingegen stets vermutet – selbst ohne Vereinbarung oder trotz Nutzungsverbots.
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- Anwendung der Regelungen zur neuen AktivrenteDie neue Aktivrente stellt Arbeitslohn aktiv beschäftigter Rentner bis 24.000 € jährlich steuerfrei. Freibetrag gilt zeitanteilig; Werbungskosten sind anteilig zu kürzen.
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