Soweit eine Zuwendung nicht mit einer Gegenleistung im Zusammenhang steht.
Eine Schenkung unterliegt als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit der Beschenkte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Das gilt also nur, soweit eine Zuwendung nicht mit einer Gegenleistung im Zusammenhang steht. Der Bundesfinanzhof 22 hatte daher Abfindungen, die im Fall einer Scheidung zur Abgeltung aller Scheidungsfolgen gezahlt werden, nicht als (steuerpflichtige) Schenkung beurteilt, weil der Verzicht auf z. B. Unterhalt und/oder Zugewinnausgleich als Gegenleistung für die Abfindung zu beurteilen sei. Das sollte selbst dann gelten, wenn die Abfindung – auch der Höhe nach – bereits vorher (z. B. bei Eheschließung) vereinbart wurde.
Die Finanzverwaltung23 hat nun entschieden, diese Rechtsprechung nicht anzuwenden. Sie ist der Auffassung, dass bei solchen freiwillig getroffenen Vereinbarungen nicht generell von einer Gegenleistung ausgegangen und auch nicht unterstellt werden kann, dass der Zuwendende seine Leistung subjektiv als entgeltlich ansieht.
Es ist daher davon auszugehen, dass bei Leistung entsprechender Abfindungen Schenkungsteuer erhoben wird.
22 BFH-Urteil vom 01.09.2021 II R 40/19 (BStBl 2023 II S. 146) sowie Informationsbrief April 2022 Nr. 5.
23 Gleichlautende Ländererlasse vom 13.10.2022 (BStBl 2023 I S. 203).
Übersicht aktuellster NEWS
- Verbilligte Überlassung einer WohnungMietvertrag sollte bei Vermietung an Angehörige dem zwischen Fremden entsprechen und vollzogen werden!
- Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer- Vorauszahlungen 2025Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen entrichtet wird.
- Lohnsteuerbescheinigungen 2024Bis Ende Februar 2025 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung zu übermitteln
- Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche BelastungSoweit eine sog. zumutbare Belastung überschritten wird.
- Abschluss einer energetischen Maßnahme bei RatenzahlungEnergetische Maßnahme ist mit vollständiger Zahlung (letzte Rate) des Rechnungsbetrags auf das Konto des Leistungserbringers abgeschlossen.
- Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. FebruarDie Jahresmeldungen für das Jahr 2024 müssen spätestens bis zum 15.02.2025 übermittelt werden.
- Teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG?Für die Ermittlung des entgeltlichen Teils werden der Verkehrswert und das übernommene Darlehen bzw. der Kaufpreis ins Verhältnis gesetzt.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Februar 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Option zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung an einer GmbHVoraussetzung: Beteiligung an Kapitalgesellschaft min. 25% oder min. 1% und berufliche Tätigkeit für diese mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit
- Sachbezugswerte 2025 für Lohnsteuer und SozialversicherungSachbezüge wie Unterkunft oder Kantinenmahlzeit sind als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig der Sozialversicherung zu unterwerfen.