Soweit eine Zuwendung nicht mit einer Gegenleistung im Zusammenhang steht.
Eine Schenkung unterliegt als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit der Beschenkte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Das gilt also nur, soweit eine Zuwendung nicht mit einer Gegenleistung im Zusammenhang steht. Der Bundesfinanzhof 22 hatte daher Abfindungen, die im Fall einer Scheidung zur Abgeltung aller Scheidungsfolgen gezahlt werden, nicht als (steuerpflichtige) Schenkung beurteilt, weil der Verzicht auf z. B. Unterhalt und/oder Zugewinnausgleich als Gegenleistung für die Abfindung zu beurteilen sei. Das sollte selbst dann gelten, wenn die Abfindung – auch der Höhe nach – bereits vorher (z. B. bei Eheschließung) vereinbart wurde.
Die Finanzverwaltung23 hat nun entschieden, diese Rechtsprechung nicht anzuwenden. Sie ist der Auffassung, dass bei solchen freiwillig getroffenen Vereinbarungen nicht generell von einer Gegenleistung ausgegangen und auch nicht unterstellt werden kann, dass der Zuwendende seine Leistung subjektiv als entgeltlich ansieht.
Es ist daher davon auszugehen, dass bei Leistung entsprechender Abfindungen Schenkungsteuer erhoben wird.
22 BFH-Urteil vom 01.09.2021 II R 40/19 (BStBl 2023 II S. 146) sowie Informationsbrief April 2022 Nr. 5.
23 Gleichlautende Ländererlasse vom 13.10.2022 (BStBl 2023 I S. 203).
Übersicht aktuellster NEWS
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steuerpläne der neuen RegierungskoalitionTatsächliche Umsetzung und konkrete Ausgestaltung noch nicht klar.
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EUStaaten)Die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-ErklärungDie Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein.
- Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers – Kein WerbungskostenabzugAnerkannt, wenn sich tägliche Fahrzeit durch Umzug erheblich vermindert – um mindestens eine Stunde.
- Keine vorläufige Steuerfestsetzung für die Besteuerung von Altersrenten mehrNeu ergehende Bescheide können nur durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.
- Verfassungsmäßigkeit von SäumniszuschlägenErnstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit über die Höhe der Säumniszuschläge besteht ab März 2022 nicht mehr.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Meldepflicht für elektronische RegistrierkassenAb 01.01.2025 dem Finanzamt melden. Es steht eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Elster“ zur Verfügung.
- Keine Sonderabschreibung nach Abriss und NeubauBegünstigt ist daher ausdrücklich nur die Anschaffung oder Herstellung „neuer Wohnungen“ (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG), ohne vorherigem Abriss der alten Wohnung.