Pflege erfolgt in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Pflege einer anderen Person entstehen, können im Rahmen des § 33 EStG nach Abzug einer sog. zumutbaren Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Stattdessen kann aus Vereinfachungsgründen auch der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege entweder in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt wird. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich im Wesentlichen allein nach dem Pflegegrad (vgl. § 33b Abs. 6 EStG):
- bei Pflegegrad 2 = 600 Euro
- bei Pflegegrad 3 = 1.100 Euro
- bei Pflegegrad 4 oder 5 = 1.800 Euro
Damit stellt sich die Frage, ob der Pauschbetrag auch dann in Betracht kommt, wenn nur geringfügige Pflegeleistungen erbracht werden. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt nicht vor. Die Finanzgerichte setzen allerdings voraus, dass ein gewisser Mindestumfang an Pflegeleistungen erbracht werden muss, um den Pflege-Pauschbetrag zu erhalten. Das Sächsische Finanzgericht19 hat jetzt bestätigt, dass dafür mindestens 10% der insgesamt erforderlichen Pflegeleistungen erbracht werden müssen.
19 Sächsisches FG vom 24.01.2024 2 K 936/23 (EFG 2024 S. 1394); vgl. auch FG München vom 14.02.1995 16 K 2261/94 (EFG 1995 S. 722) und FG Düsseldorf vom 13.11.2017 15 K 3228/16 (EFG 2018 S. 567); alle Entscheidungen sind rechtskräftig.
Übersicht aktuellster NEWS
- Keine Sonderabschreibung nach Abriss und NeubauBegünstigt ist daher ausdrücklich nur die Anschaffung oder Herstellung „neuer Wohnungen“ (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG), ohne vorherigem Abriss der alten Wohnung.
- Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen nicht verfassungswidrigDie Regelung betrifft insbesondere geschlossene Fonds in Form einer Personengesellschaft wie der GmbH & Co. KG.
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im eigenen Haushalt oder bei Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt des Betreuten erbracht werden.
- Grunderwerbsteuer: Nachträgliche Sonderwünsche beim Erwerb noch zu errichtender GebäudeLeistungen, die auf der unmittelbaren Beauftragung eigener Handwerker beruhen, unterliegen jedoch nicht der Grunderwerbsteuer.
- Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei WeitervermietungBei vorzeitiger Ablösung eines zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenen Darlehens.
- Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrigEine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 bestand und besteht folglich nicht.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Mai 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Besonderes Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften abgeschafftBeide Regelungen sind auf alle am 06.12.2024 noch offenen Veranlagungen nicht mehr anzuwenden.
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten DarlehenFür die Berechnung der Schenkungsteuer ist eine Bewertung der vergünstigten Kapitalnutzung nach dem Bewertungsgesetz vorzunehmen.
- Verdienstausfallentschädigung einer Versicherung – Spätere Erstattung der SteuerlastVerdienstausfallentschädigung möglichst brutto ausbezahlen lassen, um durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung zu nutzen.