Die Aufnahme in den Haushalt darf nicht zu Erwerbszwecken erfolgen.
Für volljährige Kinder, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten und deren Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, steht den Eltern weiterhin Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu.
Insbesondere nach dem Versterben oder der Pflegebedürftigkeit der Eltern kann sich die Situation ergeben, dass die Person mit Behinderung in einen anderen Haushalt als den elterlichen aufgenommen wird, wie in den eines Geschwisterteils,11 eines Pflegegeschwisterteils12 oder im Rahmen eines betreuten Wohnens in Gastfamilien. Der Pflegefamilie steht allerdings nur Kindergeld zu, wenn ein „Pflegekindschaftsverhältnis“ i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG besteht; dies setzt ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis voraus, und die Aufnahme in den Haushalt darf nicht zu Erwerbszwecken erfolgen. Das Vorliegen eines familienähnlichen Bandes bei Volljährigen ergibt sich jedoch nur bei Vorliegen besonderer Umstände.13
Das Finanzgericht Münster14 hatte über das Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses im Fall des betreuten Wohnens in einer Gastfamilie zu entscheiden.
Die Klägerin nahm eine schwerbehinderte Frau aus ihrem Bekanntenkreis auf; diese sollte für längere Zeit oder womöglich lebenslang in deren Obhut bleiben. Vor der Aufnahme wurde kein familienähnlicher Umgang gepflegt und keine Aufsichts-, Erziehungs- oder Betreuungsfunktionen wahrgenommen, sodass weder ein dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Autoritätsverhältnis noch eine familienähnliche Beziehung bestand. Die umfangreiche Überwachung, Anweisung und Unterstützung nach der Haushaltsaufnahme reichen für sich genommen nicht aus, um das erforderliche familienähnliche Band zu begründen. Somit kam ein Kindergeldanspruch nicht in Betracht.
11 BFH-Urteil vom 17.03.2020 III R 9/19 (BFH/NV 2021 S. 4).
12 Vgl. FG Baden-Württemberg vom 10.06.2015 13 K 4131/13.
13 BFH-Urteil vom 09.02.2012 III R 15/09 (BStBl 2012 II S. 739).
14 FG Münster vom 18.04.2024 8 K 1319/21 Kg.
Übersicht aktuellster NEWS
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.
- Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWsEin geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn ein Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde; dann greift regelmäßig der Anscheinsbeweis. Bei Gesellschafter‑Geschäftsführern wird private Nutzung hingegen stets vermutet – selbst ohne Vereinbarung oder trotz Nutzungsverbots.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungPrivate Kapitalerträge sind meist durch Abgeltungsteuer abgegolten, müssen aber angegeben werden, wenn kein Steuerabzug erfolgte oder eine günstigere Veranlagung möglich ist. Angaben lohnen sich zudem bei Kirchensteuerkorrekturen, Verlustverrechnung oder vorteilhaftem Teileinkünfteverfahren.
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)Unternehmen können sich ausländische Vorsteuer aus Drittstaaten erstatten lassen, sofern Gegenseitigkeit besteht. Anträge erfolgen direkt im Drittstaat und erfordern Unternehmerbescheinigung und Originalbelege.
- Anwendung der Regelungen zur neuen AktivrenteDie neue Aktivrente stellt Arbeitslohn aktiv beschäftigter Rentner bis 24.000 € jährlich steuerfrei. Freibetrag gilt zeitanteilig; Werbungskosten sind anteilig zu kürzen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.




