Die endgültige Entscheidung des Gerichts bleibt abzuwarten.
Einkünfte aus Termingeschäften oder aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Werden allerdings entsprechende Verluste erzielt, sind diese nur sehr eingeschränkt mit anderen Einkünften ausgleichsfähig (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Eine Verrechnung ist nur mit Überschüssen aus anderen Termingeschäften, aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments oder mit Überschüssen aus Stillhalteprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG) möglich; dabei ist der Ausgleich auf 20.000 Euro beschränkt.
Nicht ausgeglichene Verluste können vorgetragen, aber in Folgejahren auch nur bis maximal 20.000 Euro mit entsprechenden positiven Einkünften verrechnet werden. Darüber hinaus sind Überschüsse aus Termingeschäften auch nur eingeschränkt mit anderen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechenbar.
Der Bundesfinanzhof9 hält diese Einschränkungen in einem vorläufigen Verfahren eventuell für verfassungswidrig und hat Aussetzung der Vollziehung gewährt, zudem ist noch ein weiteres Verfahren10 in der Hauptsache anhängig.
Entsprechende Fälle sollten daher offengehalten werden. Die endgültige Entscheidung des Gerichts bleibt abzuwarten.
9 BFH-Beschluss vom 07.06.2024 VIII B 113/23 (AdV).
10 Az. des BFH: VIII R 11/24, Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 29.04.2024 10 K 1091/23.
Übersicht aktuellster NEWS
- Verbilligte Überlassung einer WohnungMietvertrag sollte bei Vermietung an Angehörige dem zwischen Fremden entsprechen und vollzogen werden!
- Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer- Vorauszahlungen 2025Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen entrichtet wird.
- Lohnsteuerbescheinigungen 2024Bis Ende Februar 2025 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung zu übermitteln
- Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche BelastungSoweit eine sog. zumutbare Belastung überschritten wird.
- Abschluss einer energetischen Maßnahme bei RatenzahlungEnergetische Maßnahme ist mit vollständiger Zahlung (letzte Rate) des Rechnungsbetrags auf das Konto des Leistungserbringers abgeschlossen.
- Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. FebruarDie Jahresmeldungen für das Jahr 2024 müssen spätestens bis zum 15.02.2025 übermittelt werden.
- Teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG?Für die Ermittlung des entgeltlichen Teils werden der Verkehrswert und das übernommene Darlehen bzw. der Kaufpreis ins Verhältnis gesetzt.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Februar 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Option zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung an einer GmbHVoraussetzung: Beteiligung an Kapitalgesellschaft min. 25% oder min. 1% und berufliche Tätigkeit für diese mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit
- Sachbezugswerte 2025 für Lohnsteuer und SozialversicherungSachbezüge wie Unterkunft oder Kantinenmahlzeit sind als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig der Sozialversicherung zu unterwerfen.