Einkünfte aus Kapitalvermögen werden grundsätzlich mit dem Abgeltungsteuersatz von in der Regel 25 % besteuert; die Steuer wird regelmäßig als Kapitalertragsteuer bereits bei Auszahlung der Kapitalerträge abgezogen. Die Steuerpflicht der Einkünfte ist damit abgegolten. Da andere Einkünfte dem unter Umständen höheren persönlichen Steuersatz unterliegen, sah ein Finanzgericht in dieser Besteuerung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und legte die Frage, ob die Abgeltungsteuer verfassungswidrig ist, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.5 Dieser Vorlagenbeschluss wurde nun aufgehoben, weil sich das zugrundeliegende Finanzgerichtsverfahren erledigt hatte. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist in dieser Frage daher insoweit nicht mehr zu erwarten.
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5 Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen vom 18.03.2022 7 K 120/21; Az. des BVerfG: 2 BvL 6/22. Vgl. dazu Informationsbrief Juli 2022 Nr. 2.
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