Bei bilanzierenden Unternehmern werden umsatzsteuerpflichtige Umsätze in der Form berücksichtigt, dass nur die Nettobeträge als Erlöse gebucht werden und so den Gewinn erhöhen, während die später an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer gewinnneutral als Verbindlichkeit ausgewiesen wird.
Stellt sich später heraus, dass die umsatzsteuerliche Behandlung falsch war, weil die Umsätze richtigerweise umsatzsteuerfrei waren, kann der betreffende Umsatzsteuerbescheid z. B. im Einspruchsverfahren zugunsten des Unternehmers geändert werden. Infolge der geänderten umsatzsteuerlichen Behandlung ist der ermittelte Gewinn aber nicht mehr korrekt, weil die bei diesen Umsätzen als Verbindlichkeit behandelten Umsatzsteuerbeträge dann richtigerweise als Teil der Erlöse zu buchen gewesen wären. Wie der Bundesfinanzhof 22 jetzt bestätigt hat, kann das Finanzamt in diesen Fällen auch den Ertragsteuerbescheid unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO ändern.
Lesen Sie weitere brandaktuelle Themen im Download.
22 BFH-Urteil vom 17.03.2022 XI R 5/19.
Übersicht aktuellster NEWS
- Ertragsteuerrechtliche Behandlung von InfluencernGestellte Produkte oder Dienstleistungen gelten ebenfalls als Betriebseinnahme – nicht als Geschenk!
- Mindestpflegedauer beim Pflege-PauschbetragMindestens 10% der insgesamt erforderlichen Pflegeleistungen müssen erbracht werden.
- Veranstaltung zur Verabschiedung eines ArbeitnehmersDie in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehene Unterscheidung ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
- Kindergeld: Aufnahme einer erwachsenen schwerbehinderten Person in einen HaushaltDer Pflegefamilie steht allerdings nur Kindergeld zu, wenn ein „Pflegekindschaftsverhältnis“ i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG besteht
- Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften verfassungswidrig?Werden allerdings entsprechende Verluste erzielt, sind diese nur sehr eingeschränkt mit anderen Einkünften ausgleichsfähig.
- Aufzeichnungspflichten beim häuslichen ArbeitszimmerBeim häuslichen Arbeitszimmer gelten besondere Abzugsbeschränkungen
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-MitgliedstaatenVorraussetzung, das in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt wurden.
- Umsatzsteuer: Innenleistungen bei Organschaft nicht steuerbarEntgeltliche Leistungen zwischen den Beteiligten einer Organschaft unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nach EU-Recht.
- Zufluss einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter-GeschäftsführerEine Tantieme gilt in diesen Fällen mit der Feststellung des Jahresabschlusses in Form von Arbeitslohn als zugeflossen, sofern nicht eine andere Fälligkeit vereinbart ist .