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Änderung von Ertragsteuerbescheid infolge von Umsatzsteuerbescheidänderung

Wie der Bundesfinanzhof (22) jetzt bestätigt hat, kann das Finanzamt in diesen Fällen auch den Ertragsteuerbescheid unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO ändern.

Bei bilanzierenden Unternehmern werden umsatzsteuerpflichtige Umsätze in der Form berücksichtigt, dass nur die Nettobeträge als Erlöse gebucht werden und so den Gewinn erhöhen, während die später an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer gewinnneutral als Verbindlichkeit ausgewiesen wird.

Stellt sich später heraus, dass die umsatzsteuerliche Behandlung falsch war, weil die Umsätze richtigerweise umsatzsteuerfrei waren, kann der betreffende Umsatzsteuerbescheid z. B. im Einspruchsverfahren zugunsten des Unternehmers geändert werden. Infolge der geänderten umsatzsteuerlichen Behandlung ist der ermittelte Gewinn aber nicht mehr korrekt, weil die bei diesen Umsätzen als Verbindlichkeit behandelten Umsatzsteuerbeträge dann richtigerweise als Teil der Erlöse zu buchen gewesen wären. Wie der Bundesfinanzhof 22 jetzt bestätigt hat, kann das Finanzamt in diesen Fällen auch den Ertragsteuerbescheid unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO ändern.

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22 BFH-Urteil vom 17.03.2022 XI R 5/19.

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