Fälligkeit und Ende der Schonfrist
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
Di. 10.12.2024 – Fälligkeit1
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Umsatzsteuer3
Fr 13.12.2024 – Ende der Schonfrist
1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
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