Fälligkeit und Ende der Schonfrist
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
Fälligkeit1 Mo 12.2.20242
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3, Umsatzsteuer4
Ende der Schonfrist 15.02.20244
Fälligkeit1 Do 15.2.2024
Gewerbesteuer, Grundsteuer5
Ende der Schonfrist 19.02.20246
1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2 Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.02., weil der 10.02. ein Samstag ist.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr 2023. Zur Sondervorauszahlung siehe Nr. 6 in diesem Informationsbrief.
5 Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahresbetrag 30 € nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahreszahlung angeordnet hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG).
6 Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 19.02., weil der 18.02. ein Sonntag ist.
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