PDF gescannte Papierrechnung reichen dafür nicht aus.
Die Ausstellung einer Rechnung durch einen Unternehmer für eine erbrachte Leistung ist aus steuerlichen Gründen u. a. dann vorgeschrieben, wenn die Leistung für einen Unternehmer erbracht wird und nicht nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 29 UStG steuerfrei ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
Für den Leistungsempfänger ist der Erhalt der Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Bisher muss die Rechnung regelmäßig in Papierform ausgestellt werden oder kann – mit Zustimmung des Leistungsempfängers – elektronisch übermittelt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG).
Ab 2025 wird jedoch die Ausstellung von elektronischen Rechnungen bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) verpflichtend (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG6). Da eine elektronische Rechnung ein strukturiertes elektronisches Format aufweisen und eine Extraktion der erforderlichen Rechnungsangaben ermöglichen muss, reicht eine als PDF gescannte Papierrechnung dafür nicht aus.
Es sind allerdings Übergangsregelungen vorgesehen:
- Für bis zum 31.12.2026 ausgeführte Umsätze können noch Rechnungen weiter auf Papier oder – mit Zustimmung des Rechnungsempfängers – in einem elektronischen Format übermittelt werden, das den neuen gesetzlichen Ansprüchen nicht entspricht (also z. B. einfaches PDF-Format, § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG6).
- Die Übergangsregelung gilt für bis zum 31.12.2027 ausgeführte Umsätze weiter, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 800.000 Euro nicht übersteigt (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG6).
- Vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers sind Rechnungen in einem bisher zulässigen Datenaustauschverfahren (EDI) für Umsätze bis zum 31.12.2027 weiter zulässig (vgl. § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG6).
Die Übergangsregelungen gelten ausschließlich für das Ausstellen von Rechnungen. Unternehmer müssen dagegen den Empfang einer elektronischen Rechnung bereits ab dem 01.01. 2025 akzeptieren; die Ausstellung einer Papierrechnung kann dann nicht mehr verlangt werden.
6 In der Fassung von Art. 23 Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108).
Übersicht aktuellster NEWS
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.
- Veranstaltung zur Verabschiedung eines ArbeitnehmersBei einer Verabschiedungsfeier gelten Arbeitgeberaufwendungen nicht als Arbeitslohn, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Der BFH erkennt selbst anteilige Kosten für den Arbeitnehmer nicht als steuerpflichtig an.
- Privates Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang mit einem Wohnmobil nicht steuerpflichtigDer Verkauf eines privat genutzten Wohnmobils ist kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. Der BFH stuft Wohnmobile als Gegenstände des täglichen Gebrauchs ein – unabhängig vom Wert.
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen zu versteuernErstattungszinsen zur Gewerbesteuer gelten als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Die unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungs‑ und Erstattungszinsen verstößt laut BFH nicht gegen den Gleichheitssatz.
- Anteiliges privates Veräußerungsgeschäft bei Arbeitszimmer im eigenen Haus?Ein häusliches Arbeitszimmer führt beim Immobilienverkauf nicht automatisch zu einem privaten Veräußerungsgeschäft. Maßgeblich ist nur die 10‑Jahresfrist der gesamten Wohnung.
- Aktivierung des Anteils an einer Erhaltungsrücklage bei Wohnungs- oder TeileigentumDie Erhaltungsrücklage ist trotz Gesetzesänderung weiterhin zu aktivieren. Ein Betriebsausgabenabzug entsteht erst bei tatsächlicher Entnahme für Instandhaltungen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Mai 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen ab 2026Ab 2026 können Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer‑Pauschbetrag abgezogen werden. Steuerlich wirkt dies vor allem, wenn bereits hohe Werbungskosten vorliegen.
- Verbilligte Überlassung einer WohnungBei Vermietung an Angehörige müssen Mietverträge fremdüblich sein. Unterschreitet die Miete 66 % der ortsüblichen Miete, drohen Kürzungen der Werbungskosten.




