Nachweis, dass der Lebensmittelpunkt der Familie am Wohnort der Eltern liegt.
Wird aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten, können die Kosten hierfür als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden.22 Eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass liegt auch vor, wenn aus privaten Gründen der Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt wird23 – z. B. um mit dem Lebenspartner zusammenzuziehen oder bei Bezug einer größeren Familienwohnung – und weiterhin eine Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten wird.
Das Finanzgericht Köln24 hatte über die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung zu entscheiden, bei der die Familie unter der Woche weiterhin mit der Steuerpflichtigen zusammen an ihrem Beschäftigungsort lebte und sich der neue (Haupt-)Hausstand im Haus der (pflegebedürftigen) Eltern befand. Es handelte sich um den Heimatort beider Ehepartner; auch war die Klägerin Eigentümerin des Hauses, den Eltern war jedoch ein lebenslanges Wohnrecht am gesamten Objekt eingeräumt worden.
Das Ehepaar konnte nicht nachweisen, dass der Lebensmittelpunkt der Familie am Wohnort der Eltern lag. Hinsichtlich des sozialen Bezugs wurde hauptsächlich auf die sozialen Kontakte zu den Eltern bzw. Großeltern und anderen Verwandten verwiesen. Zudem war nicht nachvollziehbar, warum die (schulpflichtigen) Kinder einen näheren sozialen Bezug zu diesem Wohnort haben sollten. Allein die Betreuung und Pflege der Eltern bzw. Schwiegereltern in deren Haus führte nicht dazu, dass durch den damit verbundenen häufigeren Aufenthalt der Haupthausstand dorthin verlegt wurde.
Auch aus der Wohnsituation ergab sich nichts anderes, denn die Wohnung am Beschäftigungsort war der Wohnsituation im Elternhaus überlegen, da die dort genutzten Räumlichkeiten kleiner waren und es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelte.
Da die doppelte Haushaltsführung bereits aufgrund des fehlenden Lebensmittelpunkts am weiteren Hausstand verneint wurde, prüfte das Gericht nicht, ob die Voraussetzung der finanziellen Beteiligung25 am gemeinsamen Haushalt mit den Eltern durch die Übernahme der Renovierungskosten erfüllt war, zu deren Tragung sich die Klägerin im Übertragungsvertrag verpflichtet hatte.
22 Vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
23 BFH-Urteil vom 05.03.2009 VI R 58/06 (BStBl 2009 II S. 1012); BMF-Schreiben vom 10.12.2009 – IV C 5 – S 2352/0 (BStBl 2009 I S. 1599).
24 FG Köln vom 22.06.2023 11 K 3123/18 (EFG 2023 S. 1753).
25 BFH-Urteil vom 12.01.2023 VI R 39/19 (BStBl 2023 II S. 747); vgl. Informationsbrief Juli 2023 Nr. 5.
Übersicht aktuellster NEWS
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.
- Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWsEin geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn ein Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde; dann greift regelmäßig der Anscheinsbeweis. Bei Gesellschafter‑Geschäftsführern wird private Nutzung hingegen stets vermutet – selbst ohne Vereinbarung oder trotz Nutzungsverbots.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungPrivate Kapitalerträge sind meist durch Abgeltungsteuer abgegolten, müssen aber angegeben werden, wenn kein Steuerabzug erfolgte oder eine günstigere Veranlagung möglich ist. Angaben lohnen sich zudem bei Kirchensteuerkorrekturen, Verlustverrechnung oder vorteilhaftem Teileinkünfteverfahren.
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)Unternehmen können sich ausländische Vorsteuer aus Drittstaaten erstatten lassen, sofern Gegenseitigkeit besteht. Anträge erfolgen direkt im Drittstaat und erfordern Unternehmerbescheinigung und Originalbelege.
- Anwendung der Regelungen zur neuen AktivrenteDie neue Aktivrente stellt Arbeitslohn aktiv beschäftigter Rentner bis 24.000 € jährlich steuerfrei. Freibetrag gilt zeitanteilig; Werbungskosten sind anteilig zu kürzen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.




