Erst der Erbe des zuletzt verstorbenen Elternteils kann das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.
Im Rahmen von Erbfolgeregelungen setzen sich Eheleute häufig gegenseitig als Alleinerben ein. Sind erbberechtigte Abkömmlinge (Kinder) vorhanden, sollen diese regelmäßig davon abgehalten werden, ihre gesetzlichen Pflichtteilsansprüche bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils geltend zu machen. Beanspruchen Kinder den Pflichtteil dennoch, können diese dann nach dem Tod beider Elternteile von der Erbfolge insgesamt ausgeschlossen werden (sog. Pflichtteilsstrafklausel).
Um ggf. zu vermeiden, dass der Pflichtteil auf den Tod beider Eltern höher ist als der gesetzliche Erbteil eines anderen Pflichtteilsberechtigten, erhalten Erben, die den Pflichtteil nicht verlangt haben, häufig ein Geldvermächtnis aus dem Nachlass des Erstverstorbenen in Höhe des gesetzlichen Erbteils, welches mit dem Tod des längstlebenden Erblassers anfällt. Dies kann zu einer Verringerung des Pflichtteilsanspruchs führen.
Der Bundesfinanzhof15 hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Vermächtnis nicht bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils vom überlebenden Elternteil (Erbe) als Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) abgezogen werden kann, wenn das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Vielmehr kann erst der Erbe des zuletzt verstorbenen Elternteils das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.
15 BFH-Urteil vom 27.02.2024 II R 34/20 (BStBl 2024 II S. 375).
Übersicht aktuellster NEWS
- Keine Besteuerung einer Abfindung an weichenden WohnungsmieterVorzeitige Aufgabe der Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) aus dem Mietvertrag als nicht steuerbare Entschädigung im Bereich der Vermögensumschichtung.
- Freibetrag für Bonuszahlungen von KrankenkassenZu prüfen ist, ob eine Beitragsrückerstattung vorliegt oder ob Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden.
- Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die ErhaltungsrücklageAls Werbungskosten abzugsfähig, erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Vernichtung von Geschäfts- und BuchhaltungsunterlagenÜberblick der Unterlagen, die nach dem 31.12.2024 vernichtet werden können.
- Erbschaftsteuer: Freibetrag bei Verzicht des Vaters auf gesetzliches ErbrechtZivilrechtlich gilt der verzichtende Vater des Enkelkindes als vorverstorben. Aber …
- Aktuelle GrunderwerbsteuersätzeÜberblick über die aktuellen Steuersätze
- Erlass von Grundsteuer wegen ErtragsminderungEin Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat.
- Verteilung einer Leasing-Sonderzahlung bei ReisekostenAufwendungen für einen privaten PKW, die mehrere Jahre betreffen, sind rechnerisch periodengerecht zu verteilen.
- Aufteilung eines Kaufpreises auf Gebäude und Grund und BodenKorrektur erforderlich, wenn Aufteilung wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (Für das Gebäude um 10 % oder mehr übersteigend).