Bundesfinanzhof bestätigt Rechtmäßigkeit des Bundesmodells
Der Bundesfinanzhof hat in drei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die seit dem 01.01.2025 nach dem sog. „Bundesmodell“ in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden, für verfassungsgemäß hält.6
Die Kläger hatten im Wesentlichen argumentiert, dass das Bundesmodell mit starken Typisierungen und Pauschalierungen arbeite, die zu keiner realitätsgerechten Bewertung führen würden. So gebe es bei den Bodenrichtwerten oft keine hinreichenden Daten, Bodenrichtwertzonen seien häufig sehr grob gewählt, objektspezifische Besonderheiten wie abweichende Grundstücksgrößen oder Altlasten würden nicht berücksichtigt, herangezogene landeseinheitliche Nettokaltmieten seien zu pauschal und würden hinsichtlich Wohnlage und Ausstattung nicht differenzieren. Dies führe zu einem Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Dagegen verneinte der Bundesfinanzhof – ebenso wie die jeweiligen Vorinstanzen – einen Verstoß der Vorschriften des Ertragswertverfahrens gegen das Grundgesetz.
Nach Ansicht des Gerichts darf der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage für eine Steuer generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen; er kann sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und muss nicht allen Besonderheiten Rechnung tragen.
Praktikabilitätserwägungen darf er dabei gegenüber der Ermittlungsgenauigkeit den Vorzug gewähren.
Die Entscheidungen betreffen Wohnungseigentümer in allen Bundesländern, die das „Bundesmodell“ anwenden.
Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die Entscheidungen keine Auswirkungen, da diese Bundesländer eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Der Eigentümerverband Haus & Grund sowie der Bund der Steuerzahler haben bereits Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs angekündigt.7
6 BFH-Urteile vom 12.11.2025 II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25.
7 Vgl. Bund der Steuerzahler, Online-Presseinformation vom 10.12.2025.
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