Fälligkeit und Ende der Schonfrist
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
Mo. 12.05.2 – Fälligkeit1
– Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
– Umsatzsteuer4
Do 15.05.2025 – Ende der Schonfrist
Do. 15.05. – Fälligkeit1
– Gewerbesteuer, Grundsteuer5
Mo 19.05.6 – Ende der Schonfrist
1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2 Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.05., weil der 10.05. ein Samstag ist.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 1. Kalendervierteljahr 2025.
5 Vierteljahresbetrag.
6 Die Schonfrist endet am 19.05., weil der 18.05. ein Samstag ist.
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